Abmahnung Waldorf Frommer: „Der Hobbit: Smaugs Einöde“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH

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Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind weiterhin vielfach Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf.

Berichten zufolge mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Der Hobbit: Smaugs Einöde“ ab. In solch einer Abmahnung wird den Empfängern vorgeworfen, Urheberrechtsverletzungen wegen angeblich unerlaubter Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) begangen zu haben. Diese erfolgen dabei im Auftrag des durch den behaupteten Verstoß geschädigten Rechteinhabers, welcher infolge des Verstoßes ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung gegenüber dem Angeschriebenen geltend machen lässt.

Es wird verlangt, innerhalb einer Frist von wenigen Tagen eine oftmals beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sowie Schadensersatz zu zahlen und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Mit der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815 Euro sehen die Rechteinhaber die Ansprüche als abgegolten an.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn auch Sie Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen.

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, sonst riskieren Sie die Einleitung von Gerichtsverfahren verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der Ihnen vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte in jedem Falle modifiziert werden – auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Unterschreiben Sie nichts ungeprüft! Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen.

Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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