Abmahnung wegen Betriebsratsarbeit darf nicht in die Personalakte

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„Rügt der Arbeitgeber Verhaltensweisen eines Betriebsratsmitglieds, die er als Verstoß gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bezeichnet, bei deren Wiederholung er ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat androht, handelt es sich um eine „betriebsverfassungsrechtliche“ Abmahnung. Ein solches „Abmahnungsschreiben“ darf - unabhängig von der Berechtigung der Vorwürfe - nicht zur Personalakte des Betriebsratsmitglieds genommen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber Vorhaltungen macht, die auf das Individualarbeitsverhältnis durchschlagen (hier: Nötigung, Datenschutzverstöße). In einem solchen Fall muss er diese als Verstöße gegen den Arbeitsvertrag bezeichnen und darf diese Rüge nicht mit anderweitigen Vorhaltungen, die sich auf die Betriebsratstätigkeit beziehen, vermengen.“ so lauten die amtlichen Leitsätze des LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.03.2021 – 1 TaBV 24/20 -; Quelle: Beck-online.de

Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Rechtstipp: Verhaltensweisen eines Betriebsrats im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit dürfen nicht in die Personalakte

„Die Rüge eines Verhaltens, das mit dem Arbeitsverhältnis als solches nichts zu tun hat (hier: Verhaltensweisen eines Betriebsrats im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit), darf daher nicht in die Personalakten des Arbeitnehmers aufgenommen werden. Ansonsten könnten sich Nachteile für das Fortkommen des Arbeitnehmers ergeben aus Gründen, die das Arbeitsverhältnis als solches gar nicht betreffen. Dies würde der dargestellten Funktion der Personalakte des Arbeitnehmers aber nicht gerecht.“ - Redaktioneller Leitsatz bei Beck-Online.de zum Urteil des LAG Nürnberg, a.a.O:

Grobe Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers in Bezug auf seine Betriebsratsarbeit könnte ein – Amtsenthebungsverfahren – gemäß der Vorschrift des § 23 Abs. 1 BetrVG zur Folge haben; eine Abmahnung dagegen erfasst Pflichtverletzungen hinsichtlich der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit

LAG Nürnberg: „Der Anspruch auf Entfernung des Schreibens vom 25.07.2019 ist aber auch schon deswegen begründet, weil das Schreiben mit „Abmahnung“ überschrieben ist. Verbliebe es in der Personalakte, würde bei einem oberflächlichen Betrachter der Eindruck entstehen, dass dem Beteiligten zu 1.) ein Verhalten vorgeworfen würde, das individualrechtliche Pflichtverletzungen betrifft und das von einem solchen Gewicht ist, dass im Wiederholungsfall Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht würden. Die Androhung solcher Konsequenzen für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses enthält das Schreiben aber nicht. Es stellt damit von vornherein keine Abmahnung im Rechtssinne dar. Soweit im Wiederholungsfall der Antrag auf Entfernung aus dem Betriebsrat angedroht wird, wird damit eine andere Sanktion als die mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Allein dies ist geeignet, einen unzutreffenden Eindruck vom Inhalt dieses längeren Schreibens zu erwecken. Soweit die Beteiligte zu 2.) sich auf diese betriebsverfassungsrechtlichen Sanktionen stützen will, hätte es zumindest nahegelegen, dies durch die Überschrift „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“ oder eine ähnlich klarstellende Bezeichnung deutlich zu machen. Ohne eine solche Klarstellung kann ein falsches Bild vom Arbeitnehmer entstehen - allein dies rechtfertigt den Antrag auf Herausnahme.“ Quelle: Beck-online.de

Rüge des Arbeitgebers in Bezug auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhalten ist grundsätzlich rechtlich möglich

LAG Nürnberg: „Zwar geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass eine Rüge betriebsverfassungsrechtlichen Verhaltens durch den Arbeitgeber durchaus in Betracht kommt. Wiederholt das Betriebsratsmitglied dann sein Verhalten, wird man umso eher von einem groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG annehmen können. Selbst wenn man die Möglichkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen „Abmahnung“ ablehnt - auf die vom Arbeitsgericht aufgeführten Nachweise wird Bezug genommen -, sieht die Beschwerdekammer keinen Rechtsgrund, der einer solchen Rüge, gegebenenfalls verbunden mit der Ankündigung, im Wiederholungsfall einen Ausschlussantrag zu stellen, entgegenstehen sollte.“ Quelle: Beck-online.de

Rüge in Bezug auf die etwaige – Betriebsratsarbeit – darf rechtlich gesehen nicht in die Personalakte

LAG Nürnberg: „Zu Recht geht das Arbeitsgericht aber davon aus, dass eine solche Rüge nicht in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen werden darf. Bei den Personalakten handelt es sich um eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben. Die Rüge eines Verhaltens, das mit dem Arbeitsverhältnis als solches nichts zu tun hat, darf daher nicht in die Personalakten des Arbeitnehmers aufgenommen werden. Ansonsten könnten sich Nachteile für das Fortkommen des Arbeitnehmers ergeben aus Gründen, die das Arbeitsverhältnis als solches gar nicht betreffen. Dies würde der dargestellten Funktion der Personalakte des Arbeitnehmers aber nicht gerecht.“ Quelle: Beck-online.de

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