Abmahnung wegen Bilderklau - Kanzlei Image Law

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Welchen Vorwurf beinhaltet die Abmahnung der Kanzlei Image Law?

Uns liegen mittlerweile mehrere Abmahnungen der Kanzlei Image Law aus Berlin vor.

Die Kanzlei vertritt regelmäßig die größeren Bildagenturen, wie bspw. AFP GmbH und DDP GmbH. Es wird die unberechtigte Verwendung von zugunsten dieser Rechteinhaber genutzten Bildmaterials gerügt.

Den Schreiben ist gemein, dass mit Ihnen "lediglich" Schadensersatz und Kostenerstattung geltend gemacht wird und die weitere Nutzung des Bildes untersagt wird. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird demgegenüber nicht gefordert. 

Das hat für den Betroffenen den Vorteil, dass die Kostenerstattung für das Anschreiben sich nicht aus dem (regelmäßig recht hohen) Unterlassungsstreitwert plus Schadensersatz errechnet, sondern nur die Höhe des Schadensersatzes zugrunde gelegt wird. Die Kosten der Abmahnung werden so tatsächlich gering gehalten.

In der Sache handelt es sich in aller Regel um an die Agenturen lizensiertes Bildmaterial, sodass eine Nutzungsberechtigung des Verwenders nicht gegen sein dürfte. In einigen Fällen findet sich das Bild jedoch auch auf Stockfotografie-Plattformen. Hier muss geklärt werden, inwieweit die abmahnende Agentur tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte an dem Material innehat bzw. ob sie sich auf eine Ermächtigung des eigentlichen Urhebers berufen kann. Insofern ist dem Schreiben ein Bestätigung darüber beigefügt, dass die Agentur die exklusiven bzw. co-exklusiven Rechte an dem Material innehat. Die Bestätigung stammt allerdings von der Agentur selbst.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Agenturen regelmäßig im Rahmen der Schadensberechnung einen Aufschlag wegen unterlassener Urhebernennung geltend machen. Ein solcher Aufschlag steht grundsätzlich nur dem Urheber (und nicht dem Inhaber von Nutzungsrechten) zu und kann von Dritten - jedenfalls ohne gesonderte Vereinbarung - nur zu dessen Gunsten und nicht in eigenem Namen geltend gemacht werden. 

Zur Berechnung de Schadensersatzes führt die Kanzlei Image Law aus, dass man als Honorar "die üblichen Lizenzvereinbarungen bei Einzelverkäufen" zugrunde lege. Ein näherer Nachweis der Lizensierungspraxis - also ein Nachweis über tatsächlich zu den genannten Preisen erfolgte Lizensierungen - erfolgt nicht. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die rein einseitige Bestimmung von Lizenzgebühren nach der Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine eigene Lizensierungspraxis nachzuweisen. eine Schätzung des Schadensersatzes durch ein Gericht kann daher auch (deutlich) geringer ausfallen als vom Rechteinhaber veranschlagt.

Auch wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich gefordert wird, empfiehlt es sich überprüfen zu lassen, ob man eine solche proaktiv abgibt. Es steht der Agentur insofern frei, einen Unterlassungsanspruch gerichtlich auch ohne vorherige Abmahnung geltend zu machen. Dies würde jedenfalls den Streitwert eines Verfahrens erhöhen. Allerdings könnte der insoweit dann Beklagte sich u.U. mit einem sofortigen Anerkenntnis gegen die Kostenlast verwahren.

Hilfe vom Fachanwalt – kostenlose Ersteinschätzung

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Betroffenen einer urheberrechtlichen Abmahnung. 

Rechtsanwalt Gäßler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und bearbeitet Fälle dieser Art seit über 10 Jahren. Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte ist daher bestens aufgestellt, um Sie gegen Abmahnungen wegen unberechtigter Bildnutzung zu vertreten. 

Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen. Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne telefonisch erreichen.


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