Abmahnung Wettbewerbsrecht: Werbung mit Spitzenstellung muss auch stimmen

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Werbung mit eigene Qualitätskriterien kann Unterlassung begründen 

In einem Urteil entschied das OLG Hamburg jüngst zugunsten der Klägerin, dass das Werben mit Testergebnissen, welche an eigenen Qualitätskriterien gemessen werden, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt (OLG Hamburg, Urteil v. 23.05.2019, Az. 3 U 75/18). 

Die Aussage „Das beste und größte LTE-Netz“ war in diesem Kontext als wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung eingestuft worden, da kein tatsächlicher deutlicher und dauerhafter Vorsprung gegenüber der Mitbewerber bestand.

Hintergrund der Entscheidung des OLG 

Bei den streitenden Parteien handelte es sich um Telekommunikationsunternehmer, welche Dienstleistungen im Bereich Festnetz und Mobilfunknetz anbieten. Für interne Zwecke ließ die Beklagte durch ein von ihr selbst beauftragtes Unternehmen Messungen zu ihrem Mobilfunknetz durchführen. Die Ergebnisse ließ sie im Anschluss vom TÜV prüfen und zertifizieren, um sie nicht zuletzt für Werbezwecke zu gebrauchen. Die Beklagte warb kurze Zeit später in verschiedenen Printmedien sowie im Internet mit der Aussage „Das beste und größte LTE-Netz“ und machte im Zuge dessen Gebrauch des entsprechenden TÜV-Siegels. Eine Kundenbefragung diesbezüglich erfolgte nicht. Die Klägerin und zugleich Mitbewerberin reagierte zunächst mit einer Abmahnung wegen irreführender Werbung i.S.d. §§ 5, 5a UWG, welche die Gegenpartei zurückwies.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Oberlandgericht stufte die Werbemaßnahmen der Beklagten als irreführend ein, da der Verbraucher durch die Art und Weise der Darstellung in die Irre geführt werde. Das Testergebnis, welches zum Zwecke der Werbung aufgeführt wurde, sei nicht durch einen unabhängigen Dritten erstellt worden. Vielmehr handle es sich um einen Test, welchen die Beklagte selbst in Auftrag gab. Die Bewertungsgrundlage habe die Beklagte dabei selbst aufgestellt. Die Ergebnisse seien daher hinsichtlich Neutralität und Objektivität nicht mit unabhängigen Tests zu vergleichen. Auch die TÜV-Zertifizierung ändere diesen Umstand nicht.

Der angesprochene Verkehrskreis gehe laut Gericht davon aus, dass ein deutlicher und dauerhafter Vorsprung im LTE-Netz hinsichtlich anderer Anbieter vorläge. Die Werbemaßnahmen seien nach den Maßstäben der Spitzenstellungswerbung zu bewerten, so das Hamburger Gericht. Die Beklagte weise allerdings keinen ausreichenden Abstand zu ihren Mitbewerbern auf. Die Werbeaussage ist somit unzutreffend und irreführend, d. h. schlussendlich zu unterlassen.

Fazit

Werbeaussagen, die auf selbst in Auftrag gegebenen Testergebnissen beruhen, können irreführend sein. Gerade bei selbst aufgestellten Bewertungsgrundlagen und -standards fehlt es an der nötigen Objektivität. Mithin ist eine solche Werbung regelmäßig wettbewerbswidrig.

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