Abmahnung wg. „wettbewerbswidriger Inhalte auf eBay“ d. Kanzlei Dr. Schenk i.A.v. Tobias Finke

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Schenk wegen wettbewerbswidriger Inhalte auf der Internethandelsplattform eBay vor, die im Auftrag von Herrn Tobias Finke, handelnd unter eBay-Account Troedel_Tobi, im Zusammenhang mit Vertrieb von Spielzeug und Spielen ausgesprochen wurde

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, im Internet auf eBay.de als privater Verkäufer trotz der vorliegenden Geschäftsmäßigkeit diverses Spielzeug zum Verkauf angeboten zu haben und dabei nicht die etwaige Informations- und Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern erfüllt zu haben.

Im Einzelnen werden abgemahnt:

  • Verstoß gegen § 312 c, 312 g BGB i. V. m. Art. 246 des Einführungsgesetzes zum BGB sowie §§ 355, 357 BGB (insb. fehlende Widerrufsbelehrung)
  • Nichterfüllen der allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG (ordnungsgemäßes Impressum)
  • Nichterfüllen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nach § 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 und Art. 246 a EGBGB

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. In der uns vorliegenden Abmahnung wird für die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist von 9 Tagen gesetzt.

Weiterhin werden die Abmahnkosten in Form des anwaltlichen Honorars in Höhe von 865 ,00 € (845,00 € 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 € Post- und Kommunikationspauschale) verlangt, ausgehend aus dem Streitwert in Höhe von 15.000,00 €.

Zur Begründungen der Rechtsverstöße werden allgemeine Behauptungen, wie beispielswiese angeblicher Verkauf „mehrerer Artikel gleichzeitig“ sowie der „gesamte Eindruck“, herangezogen. Ferner wird behauptet, aus der Internetpräsenz des Abgemahnten ergebe sich „ohne Zweifel“ der Auftritt als gewerblicher Verkäufer.

In der Abmahnung wird weiterhin auf das hier maßgebliche Merkmal eines gewerbsmäßigen Handels nicht näher eingegangen. Ein solches wird lediglich behauptet. Eine richtige Einschätzung des Tatbestandsmerkmals „gewerbsmäßiger Handel“ ist hier essential, denn besonderen Information- und Belehrungspflichten unterliegen ausschließlich die gewerbsmäßigen Verkäufer. Auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nur gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochen werden, der ebenfalls gewerbsmäßig handeln muss. Kann der gewerbsmäßige Handel im Einzelfall nicht nachgewiesen werden, ist die Abmahnung unberechtigt, so dass auch die Abmahnkosten nicht verlangt werden können.

Ob die Abmahnung und damit  letztlich die Zahlungsansprüche berechtigt sind, ist am Einzelfall festzumachen.  Zunächst ist zu prüfen, ob die Behauptung eines gewerblichen Handels überhaupt erfüllt ist. Denn nur gewerbliche Nutzer unterfallen den Vorschriften des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Einstufung als gewerblicher Händler ist im Einzelfall zu prüfen und zu würdigen. Die entsprechende Würdigung hat anhand der Gesamtumstände zu erfolgen. Auch wenn eine Prüfung zum Ergebnis eines gewerblichen Handels führt, ist weiter zu prüfen, ob die Zahlungsansprüche der Höhe nach bestehen. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr unterschiedlich.

Bitte lassen Sie sich nach Erhalt der Abmahnung von den geltend gemachten Ansprüchen durch die Kanzlei Dr. Schenk nicht entmutigen. Vielmehr sollten Sie Ihr Augenmerk auf eine nachhaltige Verteidigung richten. Das Wettbewerbsrecht ist eine spezielle Rechtsmaterie, daher ist es hier ratsam, sich nach Erhalt einer Abmahnung oder auch einer Klage an einen Rechtsanwalt zu wenden, der in diesem Bereich Erfahrung hat. Auch kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob die Tätigkeit des Abgemahnten noch als „privat“ oder wie von der Kanzlei behauptet als „gewerblich“ einzustufen ist. Dies gilt es zu prüfen.

Wenden Sie sich mit Ihrer Abmahnung gerne an unsere Kanzlei. Wir können Ihnen eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung erstellen. Ebenso helfen wir Ihnen bei der Abwehr bzw. Reduzierung der geltend gemachten Forderungen.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail, um die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung zu erfragen. Wir vertreten Sie bundesweit!

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de  oder www.abmahnsoforthilfe.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Hämmerling

Beiträge zum Thema