Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy“

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Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein mahnt derzeit verstärkt für die Firma K&K Logistics wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Don Ed Hardy" ab.

Insbesondere geht es um, so der Vorwurf der abmahnenden Kanzlei, das Angebot bzw. den Vertrieb von Produktfälschungen der betreffenden Marke über die Internetplattform eBay.

Die K&K Logistics ist Lizenznehmerin der Marke „Don Ed Hardy" und hat die abmahnende Kanzlei Winterstein mit Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen betreffend sämtlicher Markenrechtsangelegenheiten in Deutschland und Österreich beauftragt.

Laut Angaben der Rechtsanwälte Winterstein besitzt die Firma K&K Logistics die exklusiven Vertriebsrechte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich. Das bedeutet, dass ein Vertrieb von Artikeln der Marke „Don Ed Hardy" nur dann im Lizenzgebiet stattfinden kann, wenn sie mit Zustimmung der Markeninhaberin/bzw. Lizenznehmerin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden.

Adressaten der Abmahnungen sind gewerbliche Händler sowie Privatverkäufer.

Die vermehrte Abmahnung von gewerblichen Händlern sowie Privatpersonen resultiert vorwiegend aus Verkäufen der streitgegenständlichen Produkte über die Internetplattform/das Internetauktionshaus ebay.

Den Betroffenen wird vorgeworfen, es handele sich bei den angebotenen Produkten um Plagiate (Produktfälschungen).

Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten die Abmahnungen die Forderung von Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüchen.

Dies ist für Privatpersonen nur schwer nachvollziehbar, da diese die fraglichen Produkte im Vertrauen auf deren Originalität (meist mit Echtheitsbestätigung und Freiverkäuflichkeitserklärung) erworben haben. Problematisch wird es dann, wenn es sich bei diesen, vermeintlich die Echtheit der Produkte nachweisenden Dokumenten selbst um Fälschungen handelt. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den erworbenen Produkten tatsächlich um Fälschungen handelt, stehen dem Käufer Regressansprüche zu. Die erfolgreiche Geltendmachung dieser Ansprüche ist maßgeblich davon abhängig, ob die Händler auch greifbar sind. Dies gestaltet sich schwierig, wenn es sich um Firmen handelt, die im Ausland ansässig sind.

In jedem Falle ist hier ein unverzügliches Handeln notwenig.

Hinsichtlich der Bestätigung der Echtheit bzw. Fälschung der streitgegenständlichen Waren, ist die Markeninhaberin darlegungs- und beweispflichtig.

Durch die Höhe der Abmahnkosten, die sich aus dem hohen zugrunde gelegten Gegenstandswert ergeben (bis zu 300.000 Euro) und der regelmäßig kurz bemessenen Frist von etwa 1 Woche, sehen sich die Betroffenen veranlasst, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung leichtfertig zu unterschreiben.

Art und Umfang des Verstoßes richten sich vorwiegend nach den Umständen des Einzelfalls, die vorher eingehend geprüft werden sollten, um den Schaden und vor allem Kosten zu begrenzen. Häufig besteht die Möglichkeit die Unterlassungserklärung zu modifizieren (zu Ihren Gunsten abzuändern).

Keinesfalls sollten Sie daher voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Erstens gehen Sie mit Ihrer Unterschrift einen Unterlassungsvertrag ein, der Sie bis zu 30 Jahre binden kann und zweitens erkennen Sie so die Verletzungshandlung in vollem Umfang an.

Unter keinen Umständen sollten Sie die kurz bemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen lassen und untätig bleiben, da sonst eine einstweilige Verfügung mit erheblich höheren Kosten droht.

Nutzen Sie diese Zeit, um sich professionellen Rat für die weitere Vorgehensweise einholen.

Sievers & von Rüden Rechtsanwälte, Berlin


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