Abmahnungen der CGM Rechtsanwalts-GmbH für "John Stagliano" wegen Filesharings

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Zahlreiche Inhaber von Internetanschlüssen haben in den letzten Tagen Post von der Frankfurter Rechtsanwaltsgesellschaft CGM erhalten. In den Abmahnschreiben wird den Anschlussinhabern vorgeworfen, über Ihren Internetanschluss den Pornofilm „Evil Angel - Slayin Asians" aus dem Hause „John Stagliano, Inc. dba EA Productions/Evil Angel" illegal heruntergeladen bzw. anderen im Rahmen eines Filesharingsystems zum Download angeboten zu haben. Die abmahnende Anwaltskanzlei leitet daraus drei auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung gerichtete Ansprüche ab. Diesen von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung eine Menge entgegenhalten:

So hat etwa das Amtsgericht München erst kürzlich einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen. Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.

Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.

Selbst wenn trotz alledem der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, dürfte er sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 700,00 EUR belaufen. So hat etwa das Amtsgericht Halle (Saale) den Streitwert für das Bereitstellen von Pornofilmchen auf magere 1.200 Euro festgesetzt. Die zu erstattenden Anwaltsgebühren belaufen sich dann auf höchstens 169,50 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht Hamburg wiederum lässt die Wertungen einer erst zum 01.01.2014 in Kraft tretenden Gesetzesänderung, wonach der für eine Filesharingabmahnung anzusetzende Gegenstandswert maximal bei 1.000 EUR liegt, in sein richterliches Ermessen zur Bestimmung des für die Höhe der gegebenenfalls zu erstattenden Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswertes einfließen. Danach betragen die erstattungsfähigen Anwaltskosten höchstens 124,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

Fazit

Dies sind nur vier von vielen Einwendungen, die sich erfolgversprechend gegen die mit einer Filesharingabmahnung üblicherweise geltend gemachten Ansprüche vorbringen lassen.

Idealerweise sollte ein dennoch drohendes Gerichtsverfahren von vorneherein durch fristgerechte Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden. Hierbei hilft ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt.


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