Abmahnungen der Kanzlei Schroeder für Frau Claudia Meyer

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegen derzeit wieder Abmahnungen der Kanzlei Schroeder aus Berlin vor, die für Frau Claudia Meyer Verletzungen des Wettbewerbsrechts  behauptet. Wir haben bereits verschiedentlich über solche Abmahnungen der Kanzlei Schroeder berichtet, vgl. bspw.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-schroeder-fuer-frau-claudia-mayer-handel-schon-gewerblich-oder-noch-privat_159766.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-schroeder-fuer-frau-claudia-mayer-wegen-wettbewerbswidrigen-verhaltens_163159.html

 

Gegenstand der Abmahnungen

Gegenstand der Abmahnungen ist in allen Fällen der Vorwurf, bei eBay unter einem privaten Account gehandelt zu haben, obwohl tatsächlich von gewerblichem Handeln auszugehen sei. Dies alleine wäre u.U. bereits wettbewerbswidrig, vgl. den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. „schwarze Liste“), hier Nr. 23:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind

(…)

23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;“

Darüber hinaus fehlen bei Verkäufern, die sich fälschlicherweise als Privatverkäufer einordnen würden, gleichzeitig auch viele Pflichtangaben, die von Unternehmern erwartet werden. So wirft Kanzlei Schroeder dem Abgemahnten dann auch insgesamt 5 Wettbewerbsrechtsverletzungen vor.

 

Gewerblich oder nicht?

Wie schnell ein Verkäufer im Rechtssinne als gewerblich eingestuft wird, überrascht und schockiert die abgemahnten Verkäufer regelmäßig.

Es braucht für eine Einordnung als Gewerbetreibender insbesondere

  • Keine Gewerbeerlaubnis/Gewerbeschein
  • Keine Gewinnerzielungsabsicht
  • Keine Firma, Buchhaltung oder das Bewusstsein gewerblichen Handelns

Ob von einem gewerblichen Verkauf ausgegangen werden kann, wird durch zahlreiche Indizien ermittelt, bspw.

  • Accountname
  • Aufmachung der Angebote
  • Anzahl der Verkäufe
  • Gleichartigkeit der angebotenen Waren
  • Neuheit der angebotenen Waren
  • Wert der angebotenen Waren
  • Dauerhaftigkeit
  • (…)

Es ist offenbar immer noch im Internet zu lesen, dass es eine Grenze gäbe, unter denen von einem gewerblichen Verkauf nicht ausgegangen werden kann, zumindest habe ich diese Ansicht wiederholt von Anrufern gehört, die sich hier vor dem Gespräch ein wenig im Internet kundig gemacht hatten. Die Anzahl der Verkäufe ist mit Sicherheit eines der wichtigsten Indizien, trotzdem kann es hier keine fixe Grenze geben (die gerne mit 10 Verkäufen angegeben zu werden scheint). Beispielsweise wäre auch ein Verkäufer, der seit 2 Jahren jeden Monat (nur) zwei RollceRoyce verkauft, mit Sicherheit nicht als privat zu qualifizieren, um es etwas auf die Spitze zu treiben.

Sollte es sich doch nicht um einen gewerblichen Account handeln, wäre die Abmahnung unberechtigt. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können nicht (berechtigt) gegenüber Verbrauchern ausgesprochen werden. Es handelt sich daher hier um eine äußerst wichtige Prüfung.

 

Was verlangt Kanzlei Schroeder für Frau Claudia Meyer vom Abgemahnten?

Kanzlei Schroeder verlangt für seine Mandantin in allen Fällen

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf bereits der Abmahnung beigefügt ist
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

 

Rechtliches | Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Unabhängig von der Frage, ob Sie sich selbst (weiterhin) dafür privat handelnd halten oder nicht, so sollten Sie selbstverständlich die Abmahnung ernst nehmen. Die Abmahnung dient dazu, der Gegenseite die Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren abzuwenden. Selbstverständlich kann man ein solches Verfahren auch als Abgemahnter grundsätzlich anstreben. Hierfür sollten aber doch die wesentlichen Fragen zuvor anwaltlich geprüft werden.  

  • Lassen Sie die Fristen nicht verstreichen
  • Unterwerfen Sie sich nicht vorschnell. Wenn ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, so sollte dies unbedingt vorher modifiziert werden. Das vorgeschlagene Versprechen geht in den vorliegenden Fällen bereits inhaltlich zu weit.
  • Sprechen Sie nicht selbst mit dem gegnerischen Anwalt. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Das beste Ergebnis wäre noch, sich nicht selbst in eine schlechtere Lage gebracht zu haben und nicht beeinflusst worden zu sein.
  • Sprechen Sie mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten (Fach-)Anwalt, insbesondere einem Fachanwalt für „gewerblichen Rechtsschutz“. Aber auch die Fachanwälte „Urheber- und Medienrecht“ sowie „IT-Recht“ haben Bezüge zum Wettbewerbsrecht.  

 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit 2007 in tausenden wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

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