Abmahnungen von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei von Stefan Auffenberg verschickt vermehrt Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Es geht um das Verbreiten meistens von Pornofilmen in sog. Tauschbörsen.

Die Abmahnungen werden im Namen folgender Unternehmen verschickt:

  • Wolfgang Embacher Filmproduktion
  • 3L Licing GmbH & Co KG
  • Purzel Video GmbH
  • e-m-s new media AG
  • Alamode Filmdistributions OHG

Die Abgemahnten werden als Inhaber des Telefonanschlusses aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Geldbetrag zu zahlen. Und alles am besten innerhalb einer kurzen Frist.

Davon sollte man sich nicht verunsichern lassen. Ohne Beratung sollte die Unterlassungserklärung, wie sie vorgegeben wird, nicht unterschrieben werden. Unterschreiben und zahlen Sie nicht überstürzt.

Folgende Vorgehensweise bietet sich an:

Schritt 1: Oftmals bietet sich an eine „modifizierte Unterlassungserklärung” als erster Schritt an. Dadurch werden weitere kostenauslösende Maßnahmen erst mal vermieden.

Durch die Modifizierung einer Unterlassungserklärung kann erreicht werden, dass Sie sich nicht zu mehr verpflichten, als eigentlich nötig ist. Die Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen beigefügt sind, sind nämlich oft umfangreicher abgefasst, als es aus Sicht des Abgemahnten nötig ist.

Im Ergebnis wird also der eigentliche Umfang der Erklärung auf die Unterlassungsverpflichtung (z. B. keine urheberrechtlich geschützten Musikstücke mehr im Internet anzubieten) reduziert. Zu den Kosten oder einer Schadensersatzpflicht steht dann nichts mehr in der Unterlassungserklärung.

Wenn die Unterlassungserklärung neu formuliert wird, bietet sich darüber hinaus die Ergänzung an, wonach die Erklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinen verbindlichen, also auf Gesetz oder Rechtssprechung beruhenden Erklärung des zu unterlassenen Verhaltens als rechtmäßig steht.

Natürlich heißt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht, dass man die Abmahnkosten nicht tragen muss. Man kann nun aber mit der Gegenseite in Verhandlungen treten und versuchen, die Kostenlast zu verringern. Dazu wird die Gegenseite eher bereit sein, wenn die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. Man nimmt der Gegenseite durch die modifizierte Erklärung also etwas Wind aus den Segeln.

Bei der neuen Formulierung der Erklärung ist aber unter Umständen Vorsicht geboten, um der Gegenseite nicht mehr einzuräumen als ihr zusteht.

Schritt 2: Daneben sollte dann der Versuch gestartet werden, den behaupteten Zahlungsanspruch der Gegenseite entweder ganz abzuschmettern (z. B. anhand von Unstimmigkeiten der angeblichen Beweise für die Rechtsverletzung) oder den Zahlungsbetrag so weit wie möglich zu drücken.

Jedenfalls sollte weder der volle Betrag gezahlt oder die beigefügte Erklärung abgegeben werden, nur weil man sich unter Druck gesetzt fühlt. Denn die Fristen, bis zu denen man reagieren soll, sind mit Absicht sehr knapp bemessen.

Auch sind nicht alle Abmahnfälle gleich zu behandeln. So ist z.B. relevant, ob noch weitere Dateien geladen wurden und somit vielleicht weitere Abmahnungen drohen.

Die Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG Rechtsanwälte hat ihren Schwerpunkt im Urheber- und Onlinerecht. Wir vertreten Sie bundesweit in der Abwehr von Abmahnungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Dramburg

Beiträge zum Thema