Abmahnungsgefahr: Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV)

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1. Vertreiben Sie elektrische Geräte, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen?

Gemäß der EnVKV (Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen) sind eine Reihe von elektrischen Geräten, insbesondere Haushaltsgeräte, von Kennzeichnungspflichten betroffen. Dies sind: Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte, Haushaltswaschmaschinen, Haushaltsbacköfen, Fernsehgeräte, Luftkonditionierer, Haushaltswäschetrockner, elektrische Lampen und Leuchten, Staubsauger, Raumheizgeräte (und ähnliche) sowie Warmwasserbereiter und -speicher.

Diese Geräte müssen – auch in einem Onlineshop – der Verordnung entsprechend gekennzeichnet sein, insbesondere müssen die Energieeffizienzklasse und diverse Verbrauchsangaben in einer bestimmten Form und gut erkennbar angegeben werden. Dies gilt auch für Geräte, die Teil eines Ensembles (z. B. Einbauküche) sind. Bei fehlender oder nicht korrekter Kennzeichnung drohen Abmahnungen oder gerichtliche Verfahren.

2. Gerichtliche Entscheidungen

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung (Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4 U 16/12) klargestellt, dass es sich bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten gleichzeitig um Wettbewerbsverstöße handelt. Bei den Informationspflichten der EnVKV handle es sich nach ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung um sog. Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, da die Pflichtangaben nicht allein im Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz lägen, sondern auch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung seien.

Der Bundesgerichtshof hat vor Kurzem entschieden (Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15), dass die Angaben gemäß der EnVKV hingegen nicht notwendig sind, wenn das zu kennzeichnende Gerät zwar in einem Ladengeschäft aufgestellt sei, sich jedoch noch sichtgeschützt in einer Umverpackung befinde. In diesem Fall sei das Gerät noch nicht „ausgestellt“.

3. Wurden Sie bereits in Anspruch genommen?

Haben Sie eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die EnVKV erhalten oder befinden Sie sich bereits in einem gerichtlichen Verfahren? Sollte dies der Fall sein, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind bundesweit für Sie tätig. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos.

4. Warum wir?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Haushalts- oder andere elektrische Geräte kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht mit seinen Nebengebieten gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben bereits über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir sind auch versiert darin, Ihren Onlineshop zu prüfen und abzusichern oder Ihnen bei der rechtskonformen Ausgestaltung Ihres Auftritts auf einer Handelsplattform zu helfen. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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