Abmahnungsgefahr bei irreführenden Kleinanzeigen

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In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen hat das Landgericht Dresden klargestellt, dass auch bei Zeitungsinseraten für Immobilien bzw. zur Vermietung von Wohnungen auf den gewerblichen Charakter der Anzeige hinzuweisen ist.

Der Hintergrund war, dass ein in Dresden ansässiges Unternehmen im Sächsischen Boten Anzeigen schaltete, mit denen verschiedene Wohnungen zur Anmietung angeboten wurden. In den Anzeigen selbst war nur die Telefonnummer und die Abkürzung der Firmenbezeichnung zu erkennen. Ein Mitbewerber sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und beantragte vor dem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte der Mitbewerber aus, dass in den Anzeigen eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung zu sehen ist, weil sich aus der Anzeige nicht eindeutig entnehmen lasse, wer die Anzeige aufgibt und ob der Anzeigenerstatter gewerblich handelt oder nicht. Das angezeigte Unternehmen verteidigte sich mit der Argumentation, dass bereits aus der Vielzahl der Anzeigen und der darin immer gleich angegebenen Telefonnummer ersichtlich sei, dass es sich nur um einen gewerblichen Anbieter handeln kann. Außerdem sei einem jeden verständigen Leser klar, dass sich hinter der verwendeten Firmenabkürzung ein gewerblicher Anbieter verbirgt. Auch wenn das Landgericht im Ergebnis der Argumentation des Anzeigeerstatters gefolgt ist und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des Mitbewerbers zurückwies, gab es deutlich zu erkennen, dass grundsätzlich die Verpflichtung besteht, im Rahmen von Zeitungsinseraten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese durch einen gewerblich Tätigen geschaltet wurden. Dabei könnten zwar grundsätzlich auch Abkürzungen verwandt werden, es müsse sich jedoch um solche handeln, die von dem angesprochenen Verkehrskreis als eingeführte Abkürzungen, wie beispielsweise „Fa." für Firma oder „gew." für gewerblich oder „Immo." für Immobilienmakler als Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit des Inserenten verstanden werden. Auch wenn der Anzeigenerstatter dies im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt habe, sei die verwendete Firmenabkürzung im Erscheinungsraum des Sächsischen Boten überdurchschnittlich bekannt, so dass ausnahmsweise keine Irreführungsgefahr gegeben sei.

Folgerichtig hat das Landgericht in einem parallelen Verfahren, in dem eine derartige Bekanntheit der dort verwendeten Firmenabkürzung nicht gegeben war, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Diese letztgenannte Entscheidung wurde zwischenzeitlich auch vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Insoweit wird deutlich, dass bei Zeitungsanzeigen äußerste Sorgfalt geboten ist. Insbesondere sollte aus einer Annonce klar hervorgehen, wer die Anzeige geschaltet hat. Dabei sollte man auch nicht die etwaig höheren Kosten scheuen. Die Abmahnungen, die von den Mitbewerbern ausgebracht werden, lösen im Regelfall ein Vielfaches an Kosten aus.

(Az.: LG Dresden 43 HKO 273/08, einstweilige Verfügung 43 HKO 320/08, OLG Dresden 14 U 0179/09)


RA Norbert Franke

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