Abofallen – Zahlen, Ignorieren oder Reagieren?

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„Letzte Mahnungen" sind ein fortdauerndes Thema, da immer wieder Mandanten mit angemahnten Forderungen von verschiedenen Firmen behelligt werden. Teilweise werden von diesen Firmen auch Inkassofirmen oder sogar Rechtsanwaltskanzleien beauftragt, um die vermeintlichen Forderungen durchzusetzen.

Dabei ist diesen Firmen durchaus bewusst, dass die geltend gemachten Forderungen in der Regel unbegründet sind. So mangelt es zumeist an einem wirksamen Vertrag. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss klar und deutlich über den Vertragsschluss und die anfallenden Kosten informiert wird.

Schaut man sich die Internetangebote dieser Firmen an, findet sich ein solcher Hinweis häufig nur versteckt, klein gedruckt und für den Laien kaum zu bemerken. Dies ist seitens dieser Firmen auch gewollt, da zumeist der Eindruck erweckt werden soll, dass die angebotene Leistung kostenlos ist.

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 04.12.2008 entschieden, dass ein solcher versteckter Kostenhinweis nicht ausreicht, um eine vertragliche Zahlungspflicht zu begründen und ein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung deshalb nicht zustande kommt.

Auch die weitere Vorgehensweise dieser Firmen zeigt, dass sie sich ihrer schwachen Rechtslage oft bewusst sind. Nicht die Vertragsbestätigung mit Widerrufsbelehrung oder die Rechnung macht den Verbraucher auf den „Vertrag" aufmerksam, sondern die Konfrontation des Verbrauchers mit der Mahnung oder sogar der letzten Mahnung. So warten die Firmen mit der Zusendung regelmäßig bis die vermeintliche Widerrufsfrist verstrichen ist und lehnen einen Widerruf dann ab.

Dabei wäre ein Widerruf auch in diesem Verfahrensstadium noch immer denkbar, da die Firmen gerade nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über die Möglichkeit des Widerrufs belehren.

Wie soll man nunmehr auf eine solche letzte Mahnung reagieren?

Mangels Vertragsschlusses wäre eigentlich keine Reaktion notwendig, so dass außergerichtliche Mahnung eigentlich ignoriert werden könnten, zumal zumeist lediglich ein psychischer Druck auf den „Kunden" ausgeübt werden soll. Reagiert werden muss aber in jedem Fall, wenn - wie es vereinzelnd vorkommt - ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt oder gar Klage erhoben wird.

Reagiert auf die Mahnungen nicht, wird man regelmäßig mit weiterer Post behelligt. Und es droht daneben auch weiteres Unheil: Mit einer Gesetzesänderung könnte unter Umständen eine Mitteilung an die Schufa vorgenommen werden, so dass spätestens bei Androhung eines solchen Eintrages oder der Einschaltung eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwalts anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte, um der Forderung zu widersprechen.

Dieser wird dann regelmäßig den Vertragsschluss zurückweisen, ggf. auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bzw. der Widerruf erklären. Auch besteht die Möglichkeit, sollte nicht auf das anwaltliche Schreiben die Einstellung der Angelegenheit erklärt werden, dass durch den Rechtsanwalt eine negative Feststellungsklage erhoben wird. Mit einer solchen Klage kann man gerichtlich feststellen lassen, dass der vermeintliche Anspruch nicht besteht und zu Unrecht gegen einen Ansprüche geltend gemacht werden.

Es gibt also durchaus Möglichkeiten, sich zu Wehr zu setzen, schlaflose Nächte jedenfalls sind unnötig und unbegründet. Wir vertreten Mandanten in ganz Deutschland. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter.

- Schwede -
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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