Abrechnung der Mietkaution- der BGH sagt, wie es richtig geht

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Eine leidige und damit auch umstrittene Angelegenheit stellt die Thematik der Kautionsabrechnung dar. Erst nach und nach hat der BGH durch seine Rechtsprechung die Fragezeichen ausradiert. In seiner aktuellen Rechtsprechung sagt der BGH nun sehr deutlich, wie die Parteien eines Mietverhältnisses nach deren Beendigung mit der Kaution umzugehen haben.

Dabei bedeutet Beendigung noch lange nicht das Ende. Bestehen nach Ansicht der jeweiligen Partei Ansprüche aus dem Mietverhältnis, geht es bei Beendigung des Mietverhältnisses erst richtig los. Der Vermieter möchte ausstehende Mietzahlung und Nebenkostennachforderungen, der Mieter möchte aber seine Kaution zurück.

In dem zugrundeliegenden Fall, den der BGH am 24.07.2019, Az.: VIII ZR 141/17, zu entscheiden hatte, war es kaum anders. Das Mietverhältnis war beendet und es waren nach Ansicht des Vermieters Mietzahlungen, Mietausfallschaden, Renovierungskosten und Gutachterkosten sowie Nachzahlungen aus zwei Nebenkostenabrechnungen offen. Dabei war ein Abrechnungsergebnis streitig und eines unbestritten. Nachdem die ausgezogenen Mieter nicht zahlten, erhob der Vermieter Klage gegenüber den Mietern. Mit den Mietzahlungen, dem Mietausfallschaden, den Renovierungs- und Gutachterkosten hatte der Kläger bereits in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Die zunächst stattgegebenen Forderungen aus den beiden Nebenkostenabrechnungen wurden in der Berufungsinstanz abgewiesen.

Hintergrund war die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem Guthaben aus der Kaution. Die dagegen eingelegte Revision zum BGH blieb ohne Erfolg. Dies begründete der BGH wie folgt:

Nach Beendigung des Mietverhältnisses sei über die Kaution abzurechnen. Entgegen der Ansicht einiger Mieter gebe es dafür keine starre Frist. In der Regel könne man von 3 bis 6 Monaten ausgehen. Bei komplizierten Sachverhalten könne sich diese Frist auch verlängern. Entscheidend sei, dass der Vermieter die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis beziffern könne.

Die Abrechnung der Kaution könne nach Ansicht des BGH sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Eine ausdrückliche Abrechnung führt die geforderten Positionen des Vermieters auf und rechnet das Kautionsguthaben dagegen. Damit erlöschen die Ansprüche des Vermieters durch Aufrechnung. Erstmalig entschied der BGH, dass eine solche Abrechnung sowohl die unbestrittenen als auch die bestrittenen Forderungen ausweisen könne. Die Kaution habe nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr nur eine Sicherungsfunktion. Vielmehr bestehe ihr Hauptzweck sodann in der Verwertungsfunktion.

Zudem könne der Vermieter die Kaution konkludent dadurch abrechnen, dass er eine Klage über die von ihm geforderten Ansprüche erhebt. In dem Zeitpunkt der Klageerhebung macht der Vermieter deutlich, welche Ansprüche er von dem Mieter ersetzt verlangt haben möchte. Der Mieter könne sich dann mit der Aufrechnung aus dem Kautionsguthaben gegen diesen Anspruch verteidigen. Denn der BGH entschied auch, dass der Rückzahlungsanspruch der Kaution mit ausdrücklicher oder konkludenter Abrechnung fällig werde.

Eine Benachteiligung einer Partei sei damit nicht verbunden. Bei abweichender Meinung über die Kautionsabrechnung mit bestrittenen Forderungen könnte der Mieter den Klageweg zur Feststellung seines vollen Kautionsanpruches betreiben. Der Vermieter müsse dann darlegen und beweisen, dass seine Ansprüche bestünden. Gleiches gelte für den Fall, dass der Vermieter eine konkludente Kautionsabrechnung durch Klageerhebung vorgenommen habe.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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