Absehen vom Fahrverbot trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

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Vorliegend wurde dem Betroffenen ein Rotlichtverstoß gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO vorgeworfen. An einer Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage übersah er diese aus Unachtsamkeit, obwohl die Rotlichtphase bereits seit 1,46 Sekunden andauerte. Bei einer Rotlichtphase ab 1 Sekunde handelt es sich um einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß. Der Betroffene hatte mit einer Regelgeldbuße von 200,- € und einem Fahrverbot von einem Monat zu rechnen.

Jedoch sah das zuständige AG Wuppertal von der Verhängung eines Fahrverbotes ab. Dem Betroffenen kam zugute, dass er im Straßenverkehr noch nie nachteilig aufgefallen war. Zudem hat er lediglich fahrlässig gehandelt und sich in der Verhandlung geständig eingelassen. Auch wurde der Umstand berücksichtigt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Berufskraftfahrer handelt. Es bestand durch das Fahrverbot die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes. Auch lag der Verkehrsverstoß schon länger als ein Jahr zurück. Daraufhin sah das Gericht unter Anhebung der Geldbuße auf 300,- € von der Verhängung eines Fahrverbotes ab. (AG Wuppertal, 28 OWi 923 Js 946/09 (58/10))

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel.: 030/886 81 505.


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