Abstandsverstöße von LKW auf ​Autobahnen - Besonderheiten der Verteidigung

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Der Mindestabstand von Kraftfahrzeahrzeugen wird durch § 4 StVO gesetzlich bestimmt. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss nach Absatz 1 in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 

Für Lastkraftwagen (LKW) gilt jedoch nicht die allgemeine Faustformel der PKW-Fahrer, die den halben Tachoabstand einhalten müssen. LKW und Kraftomnibusse, die ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen aufweisen, müssen bei einer Geschwindigkeit über 50 km/h auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Die Entfernung ergibt sich aus dem 50-Meter-Abstand der Leitpfosten am Fahrbahnrand.

Ein Fahrzeug, welches länger als 7 m ist, muss darüberhinaus auf sonstigen Straßen auch außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann (§ 4 Abs, 2 StVO).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im  Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert.

Bei LKW gelten nach seinen Erfahrungen bestimmte Besonderheiten der Verteidigung. Für Berufskraftfahrer ist neben dem Bußgeld der Eintrag eines Punkts im Fahreignungsregister oft noch mit mehr Folgen verbunden als bei einem PKW-Fahrer, der nicht in Ausübung seines Berufs unterwegs ist.

Wenn ein Abstandsverstoß nur auf der Einschätzung von Polizeibeamten beruht können sich in der Hauptverhandlung bei Befragung gelegentlich Abweichungen ergeben. Dies ist oft der Fall, wenn kein Schaublatt, keine Fotos oder Videoaufzeichnung angefertigt wurde.
Eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon oder E-Mail ist möglich.

Foto(s): Fotolia_51650765_M

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