Abzugsfähige Betriebsausgaben

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Betriebsausgaben können grundsätzlich gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle betrieblich veranlassten Ausgaben auch steuermindernd in Abzug gebracht werden können. 

Bewirtungsbelege

Ein immer wieder aufkommender Irrtum ist, dass z. B. die Bewirtung von Geschäftskunden oder Partnern steuerlich zu 100 % abgesetzt werden kann. Dies ist schlicht falsch. Unabhängig von der Voraussetzung, dass die Verköstigung von dritten Personen betrieblich oder beruflich veranlasst sein muss, sind lediglich 70 % der Ausgaben als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. 

Bußgelder

Bußgelder, wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, stellen keine betrieblich veranlassten Ausgaben dar. Anders verhält es sich allerdings bei Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden – diese fallen nicht unter das Abzugsverbot. Bei Bußgeldern, die durch das Bundesamt für Justiz verhängt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Geldbuße steuerlich in Abzug gebracht werden. Ist nämlich die ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft worden, darf der Unternehmer bzw. die juristische Person den Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abziehen, der auf die Abschöpfung entfällt. Es muss seitens des Betroffenen allerdings ein geeigneter Nachweis gelingen. 

Verteidigerkosten

Die Rechtsanwaltskosten, die für die Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf anfallen sind nur dann abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Werden in diesem Zusammenhang allerdings falsche Angaben gemacht – eine Rechnung für einen Vorwurf aus der Privatsphäre des Steuerpflichtigen wird auf die Firma ausgestellt – werden künstliche Betriebsausgaben generiert, was im Ergebnis den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen kann. 

Deklarierung als Betriebsausgaben

Besonders problematisch sind solche Sachverhalte, in denen Zahlungen als Betriebsausgaben bezeichnet werden, der Zahlung allerdings kein entsprechender Geschäftsvorfall zugrunde liegt. Konkret kann dies an einem aktuellen Verfahren verdeutlicht werden: 

Das OLG Frankfurt hat eine Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 mit Beschluss vom 16.08.2019 zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft den ehemaligen Sportfunktionären Hinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor. Angeblich soll die Rückführung eines Privatdarlehens zu Unrecht als Betriebsausgabe verrechnet worden sein. Tatsächlich soll es sich bei der Zahlung um eine Beteiligung an den Kosten einer Veranstaltung gehandelt haben. Letzteres würde eine Betriebsausgabe darstellen und wäre ertragsteuerlich zur berücksichtigen. Bei der Rückführung eines Darlehens wären lediglich die Darlehenszinsen, soweit sie vereinbart worden sind, als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Derartige Sachverhalte treten zumeist im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Tage. Werden nach Prüfung der Unterlagen und Beleg etwaige Unstimmigkeiten aufgedeckt, erhebt das Finanzamt den entsprechenden Hinterziehungsvorwurf relativ schnell.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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