Achtung: 2. Abmahnung der Handy Deutschland GmbH & Rechtsanwalt Scholz | eBay: Mehrwertsteuer-Angabe

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Die Abmahner

Die Firma Handy Deutschland GmbH verkauft über den eigenen Onlineshop Mobilfunktelefone sowie passende Handyverträge. Kunden können auf der Internetplattform Vergleiche vornehmen, um den für sich besten Vertrag samt Handy auszuwählen. Das Unternehmen sitzt in Hannover (Fränkische Straße 41 in 30455 Hannover) und wird durch den Geschäftsführer Herr Lorenz Dengel vertreten.

Erneut vertritt Rechtsanwalt Scholz aus Hannover das Unternehmen. 

Der Vorwurf 

Bereits wenige Wochen zuvor hat die Handy Deutschland GmbH schon einmal eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gegenüber dem gleichen (!) betroffenen eBay-Verkäufer ausgesprochen: Mit der ersten Abmahnung wurde das Fehlen der Mehrwertsteuerangaben bemängelt. 

Mit der aktuellen zweiten Abmahnung wird wiederum ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG geltend gemacht, weil der Abgemahnte nun zwar auf die inkludierte MwSt. hingewiesen hat: im Zuge der Überarbeitung seiner Angebote aufgrund der ersten Abmahnung wurde der Zusatz „inkl. MwSt.“ ergänzt. Hier fehle es aber nun an einem Hinweis bzgl. der Differenzbesteuerung, d. h. an einem Hinweis, der darüber aufklärt, dass ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung nicht erfolgt und der Abzug der MwSt. nicht möglich ist. 

Die Forderung

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € verlangt. 

Unsere Einschätzung

Onlinehändler sind dazu angehalten, Waren mit dem jeweiligen Gesamtpreis auszuzeichnen und Hinweise zu der Mehrwertsteuer zu geben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV). Es muss klar verständlich dargelegt werden, ob die MwSt. im Gesamtpreis enthalten ist und ob diese ggf. in der Rechnung ausgewiesen wird oder nicht. Dieser Hinweis kann durch ein Sternchen (*), durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ oder durch einen Hinweis auf einer nachstehenden Seite, die unmittelbar vom Kunden besucht wird, erfolgen (BGH, Urt. v. 04.10.2007, Az. I ZR 143/04). 

Unser Rat

Nehmen Sie die Preisangabenverordnung ernst und zeichnen Sie Ihre Waren stets mit dem Gesamtpreis aus. Unterrichten Sie Ihre Kunden über die Zusammensetzung des Preises und klären Sie in verständlicher Weise darüber auf, ob und in welchen Fällen ein Vorsteuerabzug gegeben ist. Klären Sie daher grundsätzlich konkret über alle Preisbestandteile auf, also beispielsweise ob die MwSt. enthalten ist und ob diese auch ausgewiesen wird. Andernfalls ist eine Verwirrung privater bzw. gewerblicher Käufer nicht auszuschließen. So können gewerbliche Käufer berechtigterweise denken, dass ein MwSt.-Ausweis erfolgt.

Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung drohen Abmahnungen. Mit diesen wird in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die in den meisten Fällen sehr weit gefasst ist und deshalb von einem fachkundigen Rechtsanwalt modifiziert werden sollte. Nehmen Sie deshalb bei Erhalt einer derartigen Abmahnung unverzüglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf – gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Wir nehmen gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor, wehren unberechtigte Abmahnungen ab und modifizieren nachteilige Unterlassungserklärungen zu Ihren Gunsten. Sprechen Sie uns einfach an.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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