Achtung bei Kauf einer Immobilie in Italien, welche vom Eigentümer durch Schenkung erworben wurde

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Schenkungen sind ein beliebtes Rechtsinstitut um Erbrechtsstreitigkeiten  zu vermeiden und die Erbfolge sozusagen schon vorab zu regeln. Dies ist nach italienischem Recht allerdings nicht unproblematisch.

Auch im italienischen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht vorgesehen. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die ehelichen und unehelichen Kinder sowie die ehelichen Vorfahren (Art 536 CC- ital. Zivilgesetzbuch).  Dies ist aber im Gegensatz zum deutschen bzw. österreichischen Pflichtteilsrecht nicht lediglich obligatorisch, also in einer Geldsumme einzulösen, sondern handelt es sich um ein tatsächliches Erbrecht. Zum besseren Verständnis: wenn im Verlassenschaftsvermögen eine Liegenschaft vorhanden ist, erhält im ersteren Fall der Erbe lediglich den ihm zustehenden Geldwert ausbezahlt, nach italienischem Recht wird er jedoch mit seinem Wertanteil im Grundkataster (-buch) eingetragen.

Übermäßige, d.h. über den verfügbaren Teil des Vermögens hinausgehende Schenkungen unterliegen mit dem Übermaß der Kürzung. Diese Kürzung ist jedoch erst subsidiär nach Erschöpfung der Vermögenswerte, über die mit Testament verfügt wurde, möglich. Erscheint die Schenkung pflichtteilswidrig wird sie in Folge des Urteils über den Kürzungsanspruch   wirksam. Der Schenkungsgegenstand ist dem Pflichtteilsberechtigten herauszugeben, wobei sich der Herausgabeanspruch auch gegen die Dritterwerber (!), also den Käufer der Liegenschaft, richten kann, auch wenn dieser darüber nicht informiert war.  Dieser Herausgabeanspruch gegen Dritterwerber ist innerhalb von 20 Jahren (!)  ab Eintragung der Schenkung der Liegenschaft möglich.

Bei sogenannten Schenkungen auf den Todesfall handelt es sich um verbotene Erbseinsetzungsverträge  (Art 458 CC) welche nichtig sind und daher bezüglich in Italien liegender Liegenschaften nicht vorgenommen werden kann.  Zulässig und auch oft angewendet ist jedoch ein Schenkungsvertrag unter Lebenden indem sich der Geschenkgeber (Eigentümer der Liegenschaft)  ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vorbehält.  

Foto(s): Walter Ulrike Christine


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