Achtung Betreuungsrechtsreform: wichtige Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2023 - Teil 1

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Die neuen Regeln zu rechtlichen Betreuungen finden sich in §§ 1814 bis 1888 BGB. Die §§ 1889 BGB bis 1921 BGB sind weggefallen.


Die Betreuungsrechtsreform hat zwar lange gedauert und zielt darauf ab, das Selbstbestimmungsrecht betreuter Personen und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu stärken. Ob diese Erwartungen erfüllt werden können, ist offen.

Sowohl die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung wurden geändert als auch die gesetzliche Betonung, dass eine Betreuung nicht eingerichtet werden darf, wenn es andere Hilfen gibt, wie sie etwa von der Eingliederungshilfe angeboten werden.   

Ein zentraler Aspekt ist die Betonung des Unterstützungscharakters der rechtlichen Betreuung. Betreuerinnen sind nun verpflichtet, betreute Personen dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und die Vertretungsmacht nur dann auszuüben, wenn unterstützende Maßnahmen nicht ausreichend sind. Um die Qualität der rechtlichen Betreuung zu gewährleisten, wurde ein Registrierungsverfahren für beruflich tätige Betreuerinnen eingeführt, bei dem ein Nachweis der Sachkunde erforderlich ist.

Im Zuge der Betreuungsrechtsreform wurde auch ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge geschaffen. Dieses Vertretungsrecht gilt, wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge selbst zu regeln. 

Das Notvertretungsrecht beinhaltet:

  • Einwilligung in oder Untersagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, 
  • Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, einschließlich der ärztlichen Aufklärung
  • Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
  • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu einer Dauer von sechs Wochen
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
  • Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen (einschließlich der Entscheidung über deren Weitergabe an Dritte)

Das Notvertretungsrecht besteht jedoch nicht 

  • bei getrennt lebenden Ehegatten, 
  • wenn der vertretene Ehegatte dies ablehnt, 
  • wenn eine Vollmacht für die genannten Aufgaben besteht, wenn eine Betreuung besteht, die die genannten Aufgaben abdeckt, 
  • wenn die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht wegfallen oder 
  • wenn mehr als sechs Monate seit dem Eintritt der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht vergangen sind.

Die Reform hatte weitere Änderungen zur Folge, über die in weiteren Artikeln besprochen werden.   


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