Achtung Betreuungsrechtsreform: wichtige Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2023 Teil 2

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Die Regeln zu rechtlichen Betreuungen finden sich in §§ 1814 bis 1888 BGB. Die §§ 1889 BGB bis 1921 BGB sind weggefallen.

Vorsicht Falle, Schlussrechnungen werden nur auf Antrag erstellt: 6 Wochenfrist

Die Betreuungsrechtsreform sieht zwar vor, dass nicht befreite Betreuer weiterhin jährlich eine Rechnungslegung erstellen müssen. 

Eine Neuerung besteht darin, dass bei Beendigung der Betreuung durch Versterben oder Beschluss eine Schlussrechnung nur dann erstellt werden muss, wenn der Erbe oder der Betroffene dies verlangt.  Der Betreuer muss darüber allerdings einen Hinweis erteilen. 

Der Betreuer muss den Zugang des Hinweises dokumentieren und die Unterlagen erst herausgeben, wenn klar ist, dass die Erteilung der Schlussrechnung nicht verlangt wird oder wenn die Schlussrechnung erstellt ist. 

Die Regelung dienst dazu dem Betreuer Klarheit darüber zu verschaffen, ob er eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht. Dazu wird auch die Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs Wochen begrenzt. 

Das Verlangen nach einer Schlussrechnung ist sowohl gegenüber dem Betreuer als auch gegenüber dem Betreuungsgericht zu erklären, da die Schlussrechnung immer beim Betreuungsgericht eingereicht werden muss. 

Wenn kein Verlangen nach einer Schlussrechnung besteht, ist auch keine Prüfung durch das Betreuungsgericht erforderlich.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern, § 1872 Abs. 5 BGB

Die Reform hatte weitere Änderungen zur Folge, über wir hier ebenfalls berichten. 


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