Achtung Betreuungsrechtsreform: wichtige Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2023 Teil 4

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Die Regeln zu rechtlichen Betreuungen finden sich in §§ 1814 bis 1888 BGB. Die §§ 1889 BGB bis 1921 BGB sind weggefallen.


Mehr Kontrolle bei Vollmachten durch das Betreuungsgericht.

Lange wurde im Betreuungsrecht ganz grundsätzlich auf Vorsorgevollmachten vertraut und deren Errichtung durch allerlei Bemühungen gefördert.

Noch heute findet man eine Musterformulierung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz, welche eifrig genutzt wird.

Eines der Mankos dieser privat errichteten Vollmachten ist, dass davon niemand automatisch erfährt. Auf eine Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird in den meisten Fällen schon aus Unkenntnis verzichtet. Daher gab es schon nach dem bisherigen Recht eine Verpflichtung, sich unaufgefordert beim Betreuungsgericht zu melden, wenn man Kenntnis von einem Verfahren dort hatte und über eine existierende Vollmacht Bescheid wusste. Tatsächlich geschah das aber nur sehr selten automatisch, zumal es auch sanktionslos bliebt.

Dann stellte sich heraus, dass verdeckte Vollmachten aller Art und auch unentdeckte Vorsorgevollmachten ein Einfallstor für Missbrauch und Ausbeutung sein können. Zwar konnte das Gericht auch Kontrollbetreuungen einrichten, aber eine Vollmacht suspendieren konnte das Gericht nicht. Dazu bedurfte es den Umweg eines Aufgabenkreises für den Betreuer, der dann nach eigenem Ermessen meist sofort die Vollmachten durch Widerruf vernichtete.

Diesen Wettlauf beendet das neue Betreuungsrecht nun: neu ist, dass zentral in § 1820 BGB drei Dinge ausdrücklich geregelt sind:

  1. Jeder hat alle Vollmachten von sich aus dem Betreuungsgericht zu offenbaren, wenn er von einem Verfahren Kenntnis erhält. Diese Regeln gelten auch für Banken; ob sie auch für Rechtsanwälte gilt, die der Schweigepflicht unterliegen, wird sich zeigen müssen, § 1820 Abs.1 BGB
  2. Das Gericht kann von sich aus, schon zu Beginn des Verfahrens, verbieten die Vollmachten zu verwenden und als weiteren Schutz - die Originalvollmacht einem Betreuer zu geben, § 1820 Abs.4 BGB. Der Vorteil ist, dass die Vollmacht nicht unwirksam wird, wie es nach altem Recht zwangsläufig der Fall war, wenn das Gericht zum Schutz des Betroffenen, den Widerruf der Vollmacht erlaubte. Auch ist es ein Vorteil, dass die Kriterien dafür im Gesetz stehen. So darf das Gericht die Ausübung der Vollmacht verbieten, wenn die dringende Gefahr besteht, dass sie nicht entsprechend der Wünsche des Vollmachtgebers verwendet wird. Allerdings darf das Gericht auch dann ein Verbot aussprechen, wenn der Bevollmächtigte den Betreuer behindert. Viele Konfliktfälle mit Bevollmächtigten, was auch den Partner oder die Kinder betreffen kann, entstehen durch übereifrige Betreuer, die eben nicht ausreichend die Wünsche des Betroffenen erforschen. gleichzeitig hinken die Gerichte bei der Ermittlung der Wünsche des Betroffen und der Kontrolle der Betreuer häufig hinterher.  Es ist daher zu erwarten, dass Vollmachten reflexartig mit einem Verbot belegt werden, wenn der Betreuer sich beschwert. Die Verzögerungen gehen dann zu Lasten des Betroffenen, bis sich die Sache aufgeklärt hat.
  3. Die Kriterien für Kontrollbetreuer und den Widerruf von Vollmachten ist abschließend geregelt. Die Anordnung eines Kontrollbetreuers ist dem Gericht nur dann erlaubt, wenn: aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgen, § 1820 Abs.3 BGB. Der Widerruf ist dem Betreuer nur dann erlaubt, wenn: das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten   geeignet erscheinen, § 1820 Abs.5 BGB.

Und wichtig: Das Betreuungsgericht muss den Widerruf auch noch zusätzlich genehmigen. In der Praxis wird der Betreuer daher die Voraussetzungen für einen Widerruf ermitteln müssen, um dann aktiv eine Erlaubnis einzuholen. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist dann ebenfalls eine Beschwerde, und damit eine Überprüfung durch das Landgericht und dem Bundesgerichtshof möglich, und im besten Falle bevor ein Widerruf erfolgt.

Foto(s): ASRA Axmann & Schulz RAe

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