Achtung Betriebsprüfung: Änderungen bei Registrier- und PC-Kassen

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Betroffen von der geplanten Neuregelung sind z.B. Unternehmen des Einzelhandels und der Gastronomie, Pizza-Services, Imbissbuden etc. Doch was ist genau geplant? Die Steueranwälte von LHP aus Köln geben hier aktuelle Hinweise.

1. Geplante Änderungen

Der Referentenentwurf vom 18.03.2016 eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen liegt vor. Er soll der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Das Bundesfinanzministerium geht von Missbrauchsmöglichkeiten betreffend die digitalen Kassen- und Grundaufzeichnungen aus. In der Praxis ist diese Missbrauchsanfälligkeit der technischen Systeme bekannt. Um diese Gefahr einzudämmen, sieht der Gesetzesentwurf folgende Regelungen für die Abgabenordnung vor:

  • Es wird eine Einzelaufzeichnungspflicht bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO-E);
  • Einfügung eines § 146a AO-E, der eine spezielle Ordnungsvorschrift für die Buchführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme beinhaltet; ferner ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen;
  • Es soll eine sog. Kassen-Nachschau neu eingeführt werden (§ 146b AO-E);
  • Für Dritte werden besondere Einsichts- bzw. Überlassungspflichten vorgesehen (§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO-E);
  • Bei Verstößen drohen weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 379 AO zur Absicherung der Verpflichtungen nach § 146a AO-E. Im Übrigen bleibt es natürlich bei der bisherigen Regelung der Steuerhinterziehung gem. §§ 370, 378 AO.
  • Auch liegt der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Neuregelungen nach § 146a Abs. 2 AO-E vor. Insbesondere sollen so Anforderungen an das technische Kassensystem vorgesehen werden.

2. Ab wann gelten die Neuregelungen?

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach dem Referentenentwurf sollen v.a. für solche Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen.

3. Wie geht es weiter?

Ob und in welchem Umfang der vorliegende Referentenentwurf tatsächlich Gesetz wird, bleibt abzuwarten. Es ist umstritten, ob die nun vorgesehenen Maßnahmen für Steuerpflichtige praktikabler sind als ebenfalls diskutierte Konzept eines bestimmten – zwangsweise vorgeschriebenen – Kassensystems und einer Smartcard (sog. INSIKA-Konzept).

Hinweis der Steueranwälte von LHP aus Köln: Bei den einzelnen Regelungen ist zu beachten, dass v.a. die in § 146a AO genannten neuen Pflichten teilweise nicht wirklich neu sind, sondern sich bereits etwa in den GoBD finden. Die GoBD sind jedoch nur eine Verwaltungsvorschrift. Neu ist, dass diese Pflichten nun gesetzlich abgesichert werden. Abzuwarten bleibt, ob die neuen gesetzlichen Regelungen nicht letztlich der Einstieg in eine allgemeine Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems sind.

4. Kassen-Nachschau als das Ei des Kolumbus?

Ob die vorgesehene Kassen-Nachschau wirklich zu relevanten Steuermehreinnahmen führt, muss abgewartet werden. Die praktischen Erfahrungen mit der Umsatzsteuer-Nachschau und der Lohnsteuer-Nachschau lassen dies fraglich erscheinen. Allerdings sind die geplanten Maßnahmen im Einzelfall sicher geeignet, bei sog. „schwarzen Schafen“ einen Abschreckungseffekt zu erreichen.

5. Wie geht es mit INSIKA weiter?

Das in den letzten Jahren diskutierte INSIKA-Verfahren soll nun nicht mehr zwangsweise als ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben werden. Der Unternehmer wird vielmehr ein Verfahren wählen können, welches die Anforderungen erfüllt. Hierzu bleibt aber ebenfalls abzuwarten, wie die Erfüllung der Anforderungen durch den Hersteller garantiert werden können.

Der Anwendervereinigung Dezentrale Messsysteme (ADM e.V.) hatte bisher das INSIKA-Verfahren weiterentwickelt. Da INSIKA nunmehr nicht das alleinige Modell sein wird, hat der ADM e.V. eine Schätzung veröffentlicht, nach welcher die Kosten für INSIKA relativ gering sein sollen im Vergleich zu den Kosten bei einer Realisierung des BMF-Entwurfs. Hierzu führt der ADM e.V. u.a. weiter aus (Quelle: ADM e.V., Pressemitteilung v. 13.5.2016):

In Bezug auf die einmaligen Umstellungskosten gibt es nach Darstellung des ADM e.V. keine sehr großen Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen (INSIKA-Konzept und BMF-Entwurf).

In Bezug auf den laufenden Aufwand soll hingegen das INSIKA-Verfahren erheblich günstiger abschneiden – sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung. Der Gesamtaufwand liege bei 63 Euro pro Jahr und Kassenplatz (INSIKA) gegenüber 430 Euro bis 564 Euro (BMF-Lösung).

Die Steueranwälte von LHP behalten für ihre Mandanten auch weiterhin die gesetzgeberische Entwicklung im Kassenbereich für Gastronomie, Einzelhandel usw. im Blick. Betroffene Unternehmen und ihre Berater sollten die genaue Entwicklung, insbesondere zur zeitlichen Anwendungsregelung, im Blick behalten.

Mehr lesen unter: https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/steuerrecht/aussenpruefung/registrierkassen-kassenpruefung/

RA Dirk Beyer

Fachanwalt für Steuerrecht bei LHP Rechtsanwälte


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