Achtung: Corona-Krise im Mietrecht (COVID-19-Pandemie )

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Am 01.04.2020 tritt diese gesetzliche Regelung, die der Bundestag am 25.03.2020 und der Bundesrat am 27.03.2020 beschlossen haben, in Kraft:

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Dies betrifft auch Mieter und Vermieter.

Rechtssuchende sind gut beraten, sich fachanwaltliche Hilfe zu nehmen. Im Internet geht das Gerücht herum, dass in Folge der Covid-Krise die Mietzahlungsverpflichtungen gestundet seien. Wir warnen hier vor diesen Fake News im Internet.

Mieten müssen grundsätzlich weiterhin vollständig und rechtzeitig gezahlt werden. Lediglich für eine Übergangszeit werden Mieter vor einer Kündigung geschützt. 

Gesetzeslage vor Corona:

Grundsätzlich können Mietverhältnisse aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). 

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Seine Begründung lautet dahingehend, dass in den Zeiten der Krise zu erwarten ist, dass Einnahmeverluste der Verbraucher drohen und damit fällige Mietforderungen nicht rechtzeitig gezahlt werden können.

Im Hinblick darauf, müssen sodann die Personen, die angesichts den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in ihrer Leistungsfähigkeit betroffen sind, Sozialleistungen, etwa in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, beantragen. Ein Antrag wird allerdings nicht so kurzfristig von zuständigen Behörden zu bearbeiten sein, so dass die Gelder nicht zeitig ausgezahlt werden können und damit ein kündigungsrelevanter Mietrückstand entstehen kann. 

Befristete Gesetzeslage nach Corona

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen. 

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen! Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. 

Dieser pandemiebedingte finanzielle Engpass muss dann auch von den Mietern (in einem gerichtlichen Forderungsprozess) nachgewiesen werden!

Gesetzestext hierzu in:

Artikel 5 

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches 

Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 

- 14 - Artikel 240 

Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie 

§ 2 

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen 

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. 

  1. (2)  Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. 
  2. (3)  Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden. 
  3. (4)  Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Hinweis: Wir bitten von Internetanfragen abzusehen, diese werden auf dieser Plattform nicht beantwortet, da jeder Einzelfall genauestens geprüft werden muss. 

Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin telefonisch bei uns in der Kanzlei, wenn Ihr Mietverhältnis im Kreis Paderborn liegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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