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Adoption in Deutschland: Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

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Adoption in Deutschland: Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

Experten-Autorin dieses Themas

Wer keine eigenen Kinder bekommen kann oder keine eigenen Kinder bekommen möchte, dem steht grundsätzlich der Weg einer Adoption frei. Durch eine Adoption kann nicht nur dem Adoptierten ein liebevolles Zuhause gegeben werden, auch ein unerfüllter Kinderwunsch kann durch eine Adoption Erfüllung finden. Im Artikel fasse ich die wesentlichen Voraussetzungen für Sie zusammen.  

Bedeutung und Folgen einer Adoption

Gesetzlich geregelt ist die Adoption bzw. Annahme im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1741 ff. In rechtlicher Hinsicht bedeutet Adoption die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, das nicht auf eine natürliche beziehungsweise leibliche Abstammung zurückzuführen ist. Das nicht leibliche Kind wird von den Adoptiveltern angenommen mit der Folge, dass es die gleiche rechtliche Stellung erhält wie ein eigenes, leibliches Kind. Mit der Herkunftsfamilie ist das Kind nicht mehr verwandt mit der Folge, dass auch Erbansprüche und Unterhaltsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen. Rückgängig machen kann man eine Adoption grundsätzlich nicht. 

Wichtig: Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption eines Kindes und der Adoption Volljähriger. Dieser Ratgeber bezieht sich auf die Adoption eines Kindes.  

Gibt es eine Altersgrenze für Adoption?

Tatsächlich muss man bei der Beantwortung der Frage nach einer Altersgrenze zwischen dem Mindestalter und einer Altershöchstgrenze differenzieren. Eine Altershöchstgrenze gibt es nicht. Die Versorgung des Kindes muss jedoch sichergestellt sein. Außerdem soll der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Kind einem natürlichen Altersunterschied entsprechen. 

Als Mindestalter schreibt das Gesetz in § 1743 BGB grundsätzlich die Vollendung des 25. Lebensjahres vor. Die Vollendung des 21. Lebensjahres reicht allerdings aus, wenn entweder das Kind des Ehegatten angenommen werden soll (das Stiefkind) oder wenn ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind adoptieren möchte und der andere Ehegatte das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, § 1743 BGB. Wer ein Kind adoptieren will, muss außerdem unbeschränkt geschäftsfähig sein. 

Welche Voraussetzungen für eine Adoption müssen erfüllt sein?

Neben dem Mindestalter (siehe unter: Gibt es eine Altersgrenze für Adoption?) müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Im Einzelnen: 

Adoptionsantrag

Es bedarf zunächst eines Adoptionsantrags beim zuständigen Familiengericht. Dieser Adoptionsantrag muss notariell beurkundet sein. 

Kindeswohl und Eltern-Kind-Verhältnis

Stets allem vorangestellt wird bei der Adoption als Grundvoraussetzung die Berücksichtigung des Kindeswohls, § 1741 Abs. 1 BGB. Die Adoption muss im Interesse des Kindes stehen. Gegebenenfalls wird der Wunsch zur Adoption auch konkret formuliert. 

Adoptiveltern und Adoptivkinder müssen zueinander passen. Dementsprechend muss entweder bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen oder es muss absehbar sein, dass sich ein solches zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern entwickelt. 

Gemeinsame oder alleinige Adoption

Wer verheiratet ist, kann grundsätzlich nur mit dem Ehepartner gemeinsam adoptieren. Wer nicht verheiratet ist, kann grundsätzlich auch nur allein adoptieren. 

Eine nachvollziehbare Ausnahme gilt für den Ehegatten, der das Kind des anderen Ehegatten adoptieren möchte. Er kann dies allein tun. 

Zustimmung bzw. Einwilligung des Kindes

Die Einwilligung des Kindes ist immer erforderlich. Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, muss der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligung des Kindes selbst wird erst notwendig, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hier ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nötig. Zuvor kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen. Als gesetzlicher Vertreter kommen in der Regel die Eltern des Kindes in Betracht. Gesetzlicher Vertreter kann allerdings auch ein Vormund, beispielsweise das Jugendamt sein. 

Zustimmung der leiblichen Eltern

Auch die Einwilligung der leiblichen Eltern ist erforderlich. Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.  

Erteilt ein Elternteil diese Einwilligung nicht, kann die Einwilligung unter Umständen durch aufgrund eines entsprechenden Antrags durch das Familiengericht ersetzt werden. Ist ein Elternteil dauerhaft nicht in der Lage, die Einwilligung zu erteilen, oder ist der Aufenthalt eines Elternteils dauernd unbekannt, entfällt diese Voraussetzung für den betroffenen Elternteil. Wichtig: Sind die Eltern nicht verheiratet und steht den Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht zu, kann der Vater die Einwilligung bereits vor der Geburt erteilen. 

Geeignetheit für die Adoption

Für eine Adoption sind insbesondere charakterliche Eigenschaften, die Vorstellung von Erziehung und Versorgung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche, gesundheitliche Stabilität usw. wichtig. Finanzielle Voraussetzungen im eigentlichen Sinne gibt es daher zwar nicht; die finanzielle Aufstellung ist jedoch auch nicht gänzlich irrelevant. 

Probezeit (§ 1744 BGB)

Eine Probezeit im eigentlichen Sinne ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Adoption. Der Annehmende soll das Kind vor einer Adoption jedoch bereits eine angemessene Zeit in Pflege gehabt haben. 

Die Adoption ist nach § 1745 BGB gesetzlich ausgeschlossen, wenn überwiegende Interessen der bisherigen Kinder desjenigen, der das Kind adoptieren möchte, entgegenstehen. Relevant sind insbesondere Überforderungen etc. Grundsätzlich irrelevant sind hingegen materielle Interessen wie die Tatsache, dass durch die Adoption eine weitere Person erbberechtigt wird. 

Wo werden Adoptionen vermittelt?

Vermittelt werden dürfen Adoptionen ausschließlich von den Adoptionsvermittlungsstellen. Oftmals verfügt das zuständige Jugendamt über eine solche Vermittlungsstelle; zudem verfügen katholische, evangelische oder nicht konfessionelle Trägerschaften oftmals auch über Adoptionsdienste.  

Wer sich dort für eine Adoption bewerben möchte, muss in der Regel folgende Unterlagen übersenden: 

  • Geburtsurkunde 

  • ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde 

  • Lebenslauf 

  • Gesundheitszeugnis 

  • Nachweise über Einkommen 

  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis 

Hat das Familiengericht erfolgreich über die Adoption entschieden, kann beim Standesamt eine neue Geburtsurkunde beantragt werden, in der die Adoptiveltern als Eltern eingetragen werden. 

Fazit zu den Voraussetzungen einer Adoption

  • Adoption ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, das nicht auf eine natürliche bzw. leibliche Abstammung zurückzuführen ist. 

  • Mit der Herkunftsfamilie ist das Kind nicht mehr verwandt. 

  • Eine Altershöchstgrenze für Adoptiveltern gibt es nicht. 

  • Als Mindestalter schreibt das Gesetz grundsätzlich die Vollendung des 25. Lebensjahres vor. 

  • Die Vollendung des 21. Lebensjahres reicht allerdings aus, wenn entweder das Kind des Ehegatten angenommen werden soll (das Stiefkind) oder wenn ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind adoptieren möchte und der andere Ehegatte das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. 

  • Es bedarf zunächst eines notariell beurkundeten Adoptionsantrags beim zuständigen Familiengericht.  

  • Die Adoption muss im Interesse des Kindes stehen, ein Eltern-Kind-Verhältnis muss bestehen oder sich absehbar entwickeln. 

  • Die Einwilligung des Kindes und der leiblichen Eltern ist erforderlich. 

  • Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst einwilligen. Zuvor kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen. 

Wer sich grundlegend mit dem Gedanken einer Adoption auseinandersetzen möchte und sowohl umfassende rechtliche Informationen als auch Hinweise rund um das Thema Adoption sucht, kann sich in der durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereitgestellten Broschüre „Ein Kind adoptieren“ informieren. 

In der Broschüre wird u. a. auch auf die Besonderheiten der Adoption eines fremden Kindes aus dem Ausland, eines Kindes des Partners oder der Partnerin, eines verwandten Kindes und eines Pflegekindes eingegangen.

Foto(s): ©Adobe Stock/deagreez

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