Änderung der im EP veranschlagten Kosten für Änderungsverlangen ausreichend

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Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Ausführung einer Natursteinfassade einschl. Fassadendämmung bei einem Neubau. Der AN führte aus, der AG nahm die Leistungen ab. Der AN stellte die Schlussrechnung und rechnete den Aufwand für die Fassadendämmung nach den Maßen der von ihm ebenfalls hergestellten Fassadenbekleidung zu den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ab. Der AG nahm im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung Streichungen in erheblicher Höhe vor mit der Begründung, die Fassadendämmung sei nach den Maßen der zu bekleidenden Fläche abzurechnen. Außerdem verlangte der AG vorsorglich eine Herabsetzung der Einheitspreise gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Er begründet dies damit, die Einheitspreise seien um den in ihnen jeweils enthaltenen Anteil der allgemeinen Geschäftskosten herabzusetzen, sodass zumindest eine Kürzung der Werklohnforderung berechtigt sei. 

Das Landgericht hat die Zahlungsklage des AN abgewiesen. Auf die Berufung des AN hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den AG zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit dem Verlangen des AG nach einer zur teilweisen Klageabweisung führenden Preisanpassung nicht entsprochen worden ist. 

Der BGH kam zu der Einschätzung, dass nach den Erkenntnissen in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Fassadendämmung feststehe, dass die vom AN ausgeführte Menge den im Einheitspreisvertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreite. Aus diesem Grund könne der Anspruch des AG gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B auf Vereinbarung eines neuen geringeren Einheitspreises nicht abgelehnt werden. Dieser Anspruch setze nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 % überschreite und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlange. Nicht dagegen ergebe sich aus der Klausel, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises sei. Lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor, sei ein neuer Preis zu vereinbaren. Dies begründe einen vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis, die Parteien seien zur Kooperation verpflichtet. 

(BGH, Urteil vom 21.11.2019 – VII ZR 10/19)


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