Ärger mit der BSQ Bauspar AG? Schlichter sieht Kündigungen der Bausparkasse als unzulässig an

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Nachdem zunächst die Aachener Bausparkasse versucht, sich in einer Vielzahl von Fällen von hoch verzinsten Bausparverträgen per Kündigung zu trennen, springt die BQS Bauspar AG nun auf diesen Zug auf. Bestehende Verträge werden gekündigt und die Bonuszinsen dem Bausparer vorenthalten.

Hinsichtlich der Kündigung von Bausparverträgen hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen vom 21.02.2017 entschieden, dass eine vorzeitige Kündigung durch die Bausparkasse allenfalls in den Fällen zulässig ist, in denen der Bausparvertrag seit mehr als 10 Jahren und 6 Monaten zuteilungsreif ist.

In den unserer Kanzlei vorliegenden Fällen ist dies der Fall. Zwar ist die Kündigung der Bausparverträge wegen der Zuteilungsreife zulässig. Die Bonusverzinsung von 2,5 % zahlt die BSQ aber nicht aus. Sie beruft sich dabei auf einen Passus ihrer AGB, wonach die Bonusverzinsung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen anfällt. Mit ihrer eigenen Vertragskündigung kommt die BSQ dem Verzicht aber zuvor und meint, so die Bonusverzinsung einsparen zu können.

Den Schlichter der privaten Bausparkassen überzeugte diese Argumentation nicht und entschied bereits mehrfach zu Gunsten der Bausparer. Da dieser Schlichterspruch für die BSQ aber nur bei Streitwerten bis € 5.000,00 bindend ist, verweigert sie dennoch die Zahlung. Stattdessen bietet sie schlechte Vergleiche an.

Rechtsanwalt Dietmar Klinger aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger hat dementsprechend nun die ersten Klagen gegen die BSQ Bauspar AG in Vorbereitung. Er rät jedem Verbraucher, dessen Bausparvertrag von der BSQ gekündigt wurde oder dem die Bonuszinsenvorenthalten werden, anwaltlich prüfen zu lassen, ob er sich gegen die Kündigung wehren und die Bonusverzinsung einfordern kann.

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 


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