AG Hamburg: Streitwert bei Filesharing nur 1.000,- Euro

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Das Amtsgericht Hamburg wendet den Grundgedanken des neuen § 97a Abs. 3 UrhG offenbar bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung an. Nach der neuen Fassung des Paragraphen 97 a UrhG ist der Streitwert für eine erstmalige Abmahnung gegenüber einem Verbraucher auf 1.000,- Euro zu beschränken.

Dies ist eine der Auswirkungen des Änderungsbündels namens „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken". Diese Gesetzesänderung wird auch, jedenfalls im Urheberrecht, das Ende des sogenannten „Fliegenden Gerichtsstandes" bedeuten, der es den Abmahnern bislang erlaubte, Klagen jeweils bei dem Gericht mit der für sie günstigsten Rechtsprechung einzureichen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass zunächst „abmahnerfreundliche" Gerichte in Köln und München geradezu überrannt wurden und dort eigens Richterstellen geschaffen werden mussten, um die angefallenen Mehrarbeit bewältigen zu können. Auch die Hamburger Gerichte haben sich in der jüngsten Vergangenheit eher „abmahnerfreundlich" gezeigt.

Im Rahmen einer Streitigkeit wegen Filesharing soll das Amtsgericht Hamburg nun in einer Verfügung vom 27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, der Klägerseite zur Rücknahme des Antrags auf Erstattung von Anwaltskosten geraten haben, soweit diese nach einem höheren Streitwert als 1.000,- Euro berechnet seien, da insoweit keine Erstattungsfähigkeit vorliege. Dabei habe sich das Gericht auf das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" berufen.

Dies überrascht. Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (Entwurf der Bundesregierung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713057.pdf) wurde zwar am 27. Juni 2013 vom Bundestag verabschiedet, muss aber noch den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Im Bundesrat steht es erst im September 2013 auf der Tagesordnung.

In einem kürzlich von uns vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelten Fall, wurde auf unseren Hinweis auf das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" durch das Gericht noch erklärt, dass die Regelungen noch nicht gelten und daher nicht anzuwenden seien. Es bleibt daher abzuwarten, ob es in nächster Zeit ähnliche Entscheidungen des Amtsgericht Hamburg oder anderer Gerichte geben wird.

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