OLG Köln Filesharing Streitwert für von Software in Tauschbörse 15.000 Euro

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Die Software „Brockhaus multimedial Premium”, wurde im Rahmen eines P2P-Netzwerks (einer Tauschbörse) im Wege des Filesharings zum Download bereitgestellt. In dem Beschluss vom 3. April 2009 (Az: 6 W 20/09) schätzte das Gericht den Streitwert auf 15.000,- Euro. Bei der Bemessung stützte es sich auf das Wertinteresse des Gläubigers und die Intensität der Rechteverletzung, wobei es berücksichtigte, dass keine täterschaftliche Begehung, sondern lediglich eine Störerhaftung vorlag.

Fall:

Eine Anschlussinhaberin wurde von der Rechteinhaberin wegen urheberrechtswidriger Nutzung der Software „Brockhaus multimedial Premium" abgemahnt, und auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte beantragte sie Prozesskostenhilfe, deren Gewährung jedoch abgelehnt wurde.

Die Ablehnung greift die Anschlussinhaberin mit der Beschwerde an.

Entscheidung:

Das Gericht erachtete die Beschwerde zum Teil als begründet.

Die Haftung der Anschlussinhaberin nahm das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung an. Die Anschlussinhaberin musste die Haftung für die mögliche Handlung ihrer minderjährigen Tochter übernehmen, da sie zumutbare Kontrollmaßnahmen unterlassen hat.

Das Gericht beanstandete jedoch die Höhe der zu zahlenden Anwaltskosten. Diese wurden auf Grundlage eines zu hohen Streitwertes errechnet. Den ursprünglich angesetzten Streitwert für den Unterlassungsanspruch i. H. von 25.000 Euro hielt das Gericht für zu hoch bemessen. Unter Berücksichtigung des Wertinteresses des Gläubigers, der Angriffsintensität und der Haftung als Störerin sah es einen Streitwert von 15.000 Euro als ausreichend an.

Fazit:

Auch die vorliegende Entscheidung bestätigt, dass die Bestimmung des maßgeblichen angemessenen Streitwertes in jedem Einzelfall gesondert bestimmt wird. Dies eröffnet zwar Möglichkeiten aber zugleich Risiken, sodass eine fachkundige individuelle Beratung umso wichtiger ist.


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