Air-Berlin-Insolvenz: Aktionäre haben Schadenersatzanspruch gegen Etihad

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Es war ein großer Schock für viele, als im Jahr 2017 die zweitgrößte deutsche Fluglinie Air Berlin Insolvenz anmelden musste. Dies kam deswegen überraschend, weil die Hauptaktionärin der Air Berlin PLC, die Etihad Airways PJSC, noch am 28.04.2017 mitgeteilt hatte, dass Etihad seine Absicht bestätige, Air Berlin die notwendige Unterstützung weiterhin zur Verfügung zu stellen, und zwar für die nächsten 18 Monate.

Diese Unterstützung geschehe auf Basis der Prognosen von Ende 2016 bis Ende 2018. Die Verpflichtung der Etihad sei bereits bewiesen durch die Historie der Unterstützung gegenüber Air Berlin.

Aus dem Nichts zog am 15.08.2017 die Etihad diese zugesagte Unterstützung zurück. Am gleichen Tag musste Air Berlin einen Insolvenzantrag stellen. Der Aktienkurs fiel zwischen dem 14. und dem 16.08.2017 von € 0,75 auf € 0,37.

Es gibt nun Schadenersatzansprüche der Aktionäre der Air Berlin PLC gegen die Etihad Airways PJSC., weil die Erklärung vom 28.04.2017 eine sogenannte Patronatserklärung war, aus der Etihad haftet und weil im Rückzug der Unterstützung eine sittenwidrige Schädigung zu sehen ist.

Wer hat Anspruch auf Schadenersatz?

Wir gehen davon aus, dass alle Aktionäre der Air Berlin PLC einen Anspruch auf Schadenersatz haben, die die Aktien am 15.08.2017 gehalten haben. Dabei ist es unerheblich, wann die Aktie tatsächlich gekauft worden ist. Die Schädigung der Aktionäre ist nämlich am 15.08.2017 für alle Aktionäre eingetreten, unabhängig davon, wann die Aktie gekauft wurde.

Wie hoch ist der Anspruch auf Schadenersatz?

Der Anspruch auf Schadenersatz ist für jeden Aktionär individuell zu berechnen. Ausgangspunkt ist das Ausmaß der Schädigung durch den Rückzug der Erklärung der Etihad. Der Schaden ist dabei am Kursverlust zu bemessen. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Girmes-Entscheidung ist für Aktionäre nur derjenige Teil als Schaden ersetzbar, der über einen sogenannten „Reflex-Schaden“ hinausgeht. Der Reflex-Schaden ist derjenige Schaden, der entsteht, weil sich das Gesellschaftsvermögen geschmälert hat und deswegen die Beteiligung des Aktionärs an Wertigkeit verliert. 

Nur das, was an Schaden darüber hinausgeht, kann der Aktionär direkt ersetzt verlangen. Die Schädigung des Gesellschaftsvermögens steht nur der Gesellschaft selbst als Schadenersatz zu, nicht dem Aktionär direkt. 

Als Anhaltspunkt für den Umfang des Gesellschaftsvermögens verwenden wir den Wert des Stammkapitals pro Aktie in Höhe von € 0,25. Dies herausgerechnet hat jeden einzelnen Aktionär einen Kursverlust von 21,7 % ereilt. Wir taxieren den Schadenersatzbetrag daher auf 21,7 % des ursprünglichen Kaufpreises der Aktie.

Was sind die kommenden Schritte?

Unser Ziel ist es, ein Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG-Verfahren) gegen Etihad einzuleiten. Hierzu müssten zunächst individuelle Klagen beim Landgericht Berlin eingereicht werden; in diesen kann dann beantragt werden, dass das gesamte Verfahren für alle Betroffenen in das KapMuG-Verfahren übergeführt wird. 

Hierfür ist dann das Kammergericht Berlin, wie das dortige Oberlandesgericht heißt, zuständig. Im KapMuG-Verfahren werden dann rechtsverbindlich für alle betroffenen Aktionäre die entscheidenden Fragen geklärt.

Unsere Klagen werden sich zunächst auf Feststellung richten, dass die Etihad für den entstandenen Schaden zu haften hat. Die genaue Schadensermittlung wird dann in einem Gutachten im KapMuG-Verfahren geschehen müssen. Hier zeigt sich der große Vorteil dieses Verfahrens. Durch die sammelklagenähnliche Situation nämlich werden die Kosten unter allen Beteiligten aufgeteilt, sodass bei jedem ein nur relativ kleiner Betrag zu Buche fällt.

Wann verjähren die Ansprüche?

Es gibt zwei Zeitpunkte, die für die Verjährung wichtig sind. Zunächst einmal verjähren Ansprüche grundsätzlich, nachdem man vom betreffenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, 3 Jahre später zum Jahresende. Nachdem diese Kenntniserlangung hier im August 2017 stattfand tritt Verjährung zum Ende des Jahres 2020 ein.

Eine weitere relevante Frist ist aber die Maximalverjährung. So kann aus einem Aktienerwerb bei Air Berlin bis maximal 10 Jahre danach taggenau ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, unabhängig von der drejährigen Frist zum Ende des Jahres 2020. So endet für einen Aktienkauf am 6.12.2009 zum Beispiel die Frist am 6.12.2019 und nicht erst Ende des Jahres 2020.

Wenn Sie betroffener Air-Berlin-Aktionär sind und sich für eine Beteiligung am Verfahren interessieren, können Sie eine kostenlose Erstberatung zu Ihren konkreten Erfolgsaussichten sowie den auf Sie zukommenden Kosten in diesem Verfahren bei uns erhalten. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Korrespondenz mit einer gegebenenfalls bestehenden Rechtsschutzversicherung und gegebenenfalls bei einer Finanzierung durch einen Prozessfinanzierer.



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