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Air Berlin – Quo vadis? Rechtewahrung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage

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Nach Insolvenzantragsstellung einigten sich die Lufthansa und Air Berlin hinsichtlich der Übernahme der Tochterunternehmen Niki Luftfahrt GmbH und der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (LGW) sowie hinsichtlich der Übernahme von 20 Flugzeugen. Kurz nach Einstellung des Flugbetriebes kam auch ein Einvernehmen mit dem britischen Unternehmen EasyJet hinsichtlich der Übernahme von 25 Maschinen zustande.

Flugbetrieb eingestellt aber noch keine Kündigungen ausgesprochen

Trotz der Einstellung des Flugbetriebes und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Air Berlin am 01.11.2017 sind Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern von Air Berlin oder ihren Tochtergesellschaften Niki und LGW bislang noch nicht ausgesprochen worden. Bislang erfolgte lediglich eine widerrufliche Freistellung von der Arbeit. Entsprechend erklärte Air Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und nach einer Presserklärung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (38 BVGa 13035/17), dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden. Hintergrund dürfte sein, dass die Umsetzung der Betriebsänderungen (Kündigungen) vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen gerichtliche Schritte des Betriebsrates im Eilrechtsschutz nach sich ziehen könnte und der Insolvenzverwalter Abfindungsansprüche gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu befürchten hätte. Dies will er tunlichst vermeiden.

Betriebs(teil)übergang?

Entscheidend für die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage dürfte sein, ob die Veräußerungen einen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang darstellen. Bei einem Betriebs(-teil)übergang bleibt die Identität des (Teil-)Betriebes gewahrt. Es findet lediglich ein Betriebsinhaberwechsel statt. Eine soziale Rechtfertigung der Kündigung auf der Grundlage einer Betriebsstilllegung schiede damit aus. Eine Kündigung aus sonstigen dringenden betrieblichen Erfordernissen wäre jedoch auch im Fall des Betriebs(-teil)übergangs möglich.

Betriebsbedingte Kündigungen nach Erwerberkonzept?

Das BAG erkennt an, dass eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges nicht vorliegt, wenn sie der Rationalisierung des Betriebs zur Verbesserung der Verkaufschancen dient. Das Kündigungsverbot nach § 613 a Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn der Betriebserwerber ein nachvollziehbares Konzept hat, wonach beispielsweise nur ein Teil der Belegschaft übernommen wird, weil es sonst zu Überkapazitäten kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.

Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer?

Der Insolvenzverwalter wird möglicherweise selbst um das Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit einer Namensliste der zu kündigen Arbeitnehmer bemüht sein. in einem solchen Fall wird nach § 125 Abs.1 InsO vermutet, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sind. Eine etwa vorzunehmende Sozialauswahl könnte nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden. 

Kündigungsschutzklage zur Rechtewahrung erheben

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sollte jedoch nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zur Rechtewahrung vor dem Arbeitsgericht eingelegt werden, und zwar rechtzeitig drei Wochen nach deren Zugang. 

Wir beraten Sie zu den arbeits- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen und stehen Ihnen einem Kündigungsschutzverfahren zur Seite. 

Rechtsanwalt Rolf Kegel - BGKW Rechtsanwälte


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