Aktuelle Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 zur Urlaubsabgeltung bei Krankheit

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Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Kann Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, der Urlaubsanspruch wurde auf den bis zum 31.03. des Folgejahres dauernden Übertragungszeitraum übertragen.

Kann der Urlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht in Anspruch genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch.

Kann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, so ist er abzugelten. Der EuGH hatte am 20.01.2009 in einer Vorlagefrage über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf Urlaub wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortsetzte, nicht in Anspruch nehmen konnte. In diesem Falle einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hat, nach der bisherigen Rechtslage, der Arbeitnehmer das Nachsehen, da die einschlägigen Vorschriften für die Inanspruchnahme des Urlaubs Arbeitsfähigkeit vorsehen. 

In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 hat der EuGH hierzu ausgeführt: Ein Arbeitnehmer, der im gesamten Urlaubsjahr bzw. auch noch in einem Übertragungszeitraum krank- geschrieben war, verliert hierdurch jede Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Urlaubs. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub jedenfalls dann nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf Urlaub nicht ausüben konnte. 

Der EuGH erkennt daher für Recht, dass dann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, abzugelten ist, der Arbeitnehmer so gestellt werden muss, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. 

Mit anderen Worten: Nach Ansicht des EuGH ist in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer dauererkrankt ist und infolge der Dauererkrankung Urlaub bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht in Anspruch nehmen konnte, der Arbeitnehmer so zu stellen, als wenn er arbeitsfähig gewesen wäre, der Urlaub ist mithin abzugelten.


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