Aktuelle Tauschbörsen-Abmahnungen

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Folgende Werke werden aktuell vermehrt abgemahnt und in der Anwaltskanzlei Dramburg bearbeitet:

  • Wrong Turn 3 (Film) von Constantin Film Verleih GmbH, abgemahnt von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

  • Die Päpstin (Film) von Constantin Film Verleih GmbH, abgemahnt von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

  • Amsterdam (Song) von Axel Fischer, abgemahnt von Kanzlei Baek Law

  • So a schena Dag (Song) von Andreas Donauer, abgemahnt von Nümann+Lang Rechtsanwälte

Die Abgemahnten werden als Inhaber des Telefonanschlusses aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Geldbetrag zu zahlen. Und alles am besten innerhalb einer kurzen Frist.

Davon sollte man sich nicht verunsichern lassen. Ohne Beratung sollte die Unterlassungserklärung, wie sie vorgegeben wird, nicht unterschrieben werden. Unterschreiben und zahlen Sie nichts voreilig! Folgende Vorgehensweise bietet sich an:

Schritt 1: Oftmals bietet sich an eine modifizierte Unterlassungserklärung als erster Schritt an. Dadurch werden weitere kostenauslösende Maßnahmen erst mal vermieden.

Unter der modifizierten Unterlassungserklärung ist zu verstehen, dass die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beiliegt abgewandelt wird mit dem Grund, dass Sie nicht mehr Verpflichtungen als nötig in diese Erklärung aufnehmen sollten.

Im Ergebnis wird also der eigentliche Umfang der Erklärung auf die Unterlassungsverpflichtung (z.B. keine urheberrechtlich geschützten Musikstücke mehr im Internet anzubieten) reduziert. Zu den Kosten oder einer Schadensersatzpflicht steht dann nichts mehr in der Unterlassungserklärung.

Wenn die Unterlassungserklärung neu formuliert wird, bietet sich darüber hinaus die Ergänzung an, wonach die Erklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinen verbindlichen, also auf Gesetz oder Rechtssprechung beruhenden Erklärung des zu unterlassenen Verhaltens als rechtmäßig steht.

Natürlich heißt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht, dass man die Abmahnkosten nicht tragen muss. Man kann nun aber mit der Gegenseite in Verhandlungen treten und versuchen, die Kostenlast zu verringern. Dazu wird die Gegenseite eher bereit sein, wenn die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. Man nimmt der Gegenseite durch die modifizierte Erklärung also etwas Wind aus den Segeln.

Bei der neuen Formulierung der Erklärung ist aber unter Umständen Vorsicht geboten, um der Gegenseite nicht mehr einzuräumen als ihr zusteht.

Schritt 2: Daneben sollte dann der Versuch gestartet werden, den Anspruch der Gegenseite entweder ganz abzuschmettern (z. B. anhand von Unstimmigkeiten der angeblichen Beweise für die Rechtsverletzung) oder den Zahlungsbetrag so weit wie möglich zu drücken.

Jedenfalls sollte weder der volle Betrag gezahlt oder die beigefügte Erklärung abgegeben werden, nur weil man sich unter Druck gesetzt fühlt. Denn die Fristen, bis zu denen man reagieren soll, sind mit Absicht sehr knapp bemessen.

Auch sind nicht alle Abmahnfälle gleich zu behandeln. So ist z.B. relevant, ob noch weitere Dateien geladen wurden und somit vielleicht weitere Abmahnungen drohen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Urheber- und Onlinerecht.


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