Alkohol am Steuer – Gerichtsverhandlung vermeidbar?

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Wer betrunken gefahren und dabei erwischt worden ist, dem droht – abhängig von der noch im Körper festzustellenden Menge des konsumierten Alkohols – ein Bußgeld- oder gar ein Strafverfahren. Letzteres ist immer der Fall bei Blutalkoholwerten von 1,1 Promille. Ab 0,3 Promille ist Derartiges ebenfalls möglich, wenn hinreichende Trunkenheitsanzeichen bzw. Ausfallerscheinungen annehmen lassen, dass eine sogenannte relative Fahruntauglichkeit gegeben war. Der Tatvorwurf lautet dann entweder auf eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB.

Gelingt es nicht, ein solches Strafverfahren eingestellt zu bekommen, so wird die Staatsanwaltschaft früher oder später im Rahmen ihrer Abschlussverfügung den Fall vor Gericht bringen, damit dort über die gebotenen Rechtsfolgen entschieden wird. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Wege:


I.) Gerichtliche Verfahrensweisen nach Trunkenheitsfahrten bzw. Verkehrsgefährdungen

  1. Die Staatsanwaltschaft erstellt eine Anklageschrift, in der der Tatvorwurf im Einzelnen ausgeführt wird. Dieses Schriftstück wird Beschuldigten zur etwaigen Stellungnahme zugesandt. Angedachte Rechtsfolgen lassen sich hier nicht finden. Wenn das zuständige Amtsgericht die Anklage (wie üblich) zulässt und das Hauptverfahren eröffnet, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen. In einem solchen Gerichtstermin können sich Beschuldigte („Angeklagte“) dann äußern und es wird eine Beweisaufnahme (z.B. Zeugenvernehmung, Verlesung von Schriftstücken etc.) durchgeführt, bevor das Gericht sein Urteil fällt und die Rechtsfolgen bestimmt.
  2. Alternativ dazu kann die Staatsanwaltschaft auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, so wird Beschuldigten der Strafbefehl förmlich zugestellt. Im Unterschied zu der Anklageschrift weist der Strafbefehl neben dem Tatvorwurf auch die vorgestellten Rechtsfolgen im Einzelnen auf. Beschuldigten ist es somit möglich, vorab zu entscheiden, ob sie diese Rechtsfolgen akzeptieren oder dagegen ankämpfen wollen. Zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt es nur, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Der Ablauf im Gerichtstermin entspricht dann den obigen Ausführungen.


II.) Vorteile von Strafbefehls-Verfahren nach Fahrten unter Alkohol-Einfluss

Erfahrungsgemäß liegt es vielen beschuldigten Mandanten am Herzen, ein Strafverfahren wegen vorangegangener Fahrt unter Alkohol-Einfluss möglichst schnell und „klanglos“ über die sprichwörtliche Bühne zu bringen. Dies erscheint mit Blick auf die nervliche Belastung, die mit einem solchen Verfahren naturgemäß einhergehen, auch mehr als verständlich. 

Dabei ist gerade die Vorstellung, sich vor einem/einer Richter(in) für sein Tun verantworten zu müssen, vielen Beschuldigten ein Gräuel.  Eben dieser Umstand spricht in eindeutig erscheinenden Fällen erheblich für den oben umrissenen Strafbefehls-Weg, mit dem sehr häufig eine Gerichtsverhandlung umgangen werden kann. 

Das Verfahren wird damit insgesamt abgekürzt und kosten-technisch günstiger und es tritt zu einem früheren Zeitpunkt Planungssicherheit ein. 

In einigen Fällen fallen sogar die Rechtsfolgen milder aus, als dies bei einem Urteilsspruch am Ende einer Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre.


III.) Einfach abwarten oder besser aktiv werden?

Es liegt aber im Ermessen des/der zuständigen Sachbearbeiters/-in bei der Staatsanwaltschaft, ob eine Anklageschrift verfasst oder ein Strafbefehlsantrag gestellt wird.

Uns erscheint es nicht sinnvoll, einfach nur zu warten und zu hoffen. Wir setzen uns deswegen auf Wunsch unserer MandantInnen durch direkte Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft dafür ein, dass das Strafbefehlsverfahren durchgeführt wird. Zugleich versuchen wir dann, für unsere Auftraggeber möglichst günstige Rechtsfolgen zu bewirken.


IV.) Ergänzende Informationen

Da wir einen Großteil unserer Arbeitszeit in die Verteidigung Beschuldigter wegen alkoholbedingter Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB investieren, haben wir zum Thema "Alkohol am Steuer" noch weitere Anwaltstipps und Beiträge verfasst, die für Sie vielleicht interessant sind: 


Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


Dr. jur. Sven Hufnagel ist auf die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen spezialisiert, weist in derartigen Verfahren Erfahrungen aus hunderten Fällen auf und ist bundesweit tätig. Er wurde zahlreich im FOCUS und STERN ausgezeichnet. Nähere Informationen finden Sie unter www.anwalt-strafrecht.com .


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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