Alkohol am Steuer - Zahlung der Geldstrafe in Raten möglich?

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Wer nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss (§ 315c StGB) verurteilt wurde oder einen Strafbefehl akzeptiert hat, muss - von Ausnahmefällen abgesehen - in der Regel eine Geldstrafe bezahlen. Diese hängt der Höhe nach einerseits von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere der Höhe des zur Tatzeit festgestellten Blutalkoholwerts und etwaiger Gefährdungen oder Schadensverursachungen) ab, andererseits aber auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten.



I.) Grundsatz: Einmal-Zahlung auf Anforderung


Wenn ein Verfahren rechtskräftig durch Urteil oder Strafbefehl abgeschlossen ist, wird den Verurteilten früher oder später eine Rechnung zugeleitet, in der neben der Geldstrafe auch die entstandenen behördlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten aufgeführt sind. Grundsätzlich ist die Summe dieser Positionen innerhalb kurzer Frist von meist zwei Wochen auf einmal zu zahlen.



II.) Ausnahme: Verschiebung des Zahlungsziels oder Ratenzahlung ist häufig auf Antrag möglich


Ist aber eine solche Sofort-Zahlung nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, so kann eine Verlängerung der Zahlungsfrist bewilligt werden.


Ebenso ist es möglich zu gestatten, dass die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen gezahlt wird. Um die Motivation zur Einhaltung entsprechender Abkommen zu erhalten, kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung der Ratenzahlung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig bezahlt wird.


Solche Zahlungserleichterungen werden aber nicht automatisch gewährt. Vielmehr bedarf es dafür gezielten Vortrags, der entweder schon in einer gerichtlichen Hauptverhandlung erfolgen kann oder auch nachträglich durch schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft.


Nach unseren Erfahrungen werden Ratenzahlungsanträge meist relativ großzügig bewilligt und diese Tendenz ist in Zeiten allseits bekannter Kostensteigerungen eher noch gestärkt worden. Allerdings wird in der Regel erwartet, dass die Geldstrafe binnen eines halben Jahres, mithin in sechs Raten beglichen wird.


Ob und ggf. in welchem Umfang dafür Nachweise zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen abverlangt werden, ist eine Ermessensentscheidung der für die Bewilligung zuständigen Person.



III.) Zusammenfassung und Tipps


Wenn jemand nicht weiß, wie er neben seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen die Kosten eines Strafverfahrens und insbesondere die darin verhängte Geldstrafe bezahlen soll, ist es geboten, frühzeitig Kontakt zur Justiz aufzunehmen und um Zahlungserleichterung (Fristverlängerung oder Ratenzahlung) zu ersuchen. Der anwaltliche Verteidiger ist hierbei gerne behilflich. Auf keinen Fall darf eine Rechnung einfach liegen gelassen werden, da sonst nach Ablauf der Zahlungsfrist Maßnahmen der Zwangsvollstreckung drohen.


Ein erfahrener Strafverteidiger kann häufig schon zu einem recht frühen Zeitpunkt nach Erhalt und Prüfung der amtlichen Ermittlungsakte näherungsweise einschätzen, in welcher Höhe eine Geldstrafe zu erwarten sein dürfte. Beschuldigte sollten die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bzw. bis zum anschließenden Erhalt der Rechnung nutzen, um sich monatlich Geld zurückzulegen.


Bei Bestehen einer Rechtschutzversicherung werden die reinen Verfahrenskosten, die in derartigen Rechnungen aufgeführt sind, meist von der Versicherung übernommen. Um insofern nicht in Vorleistung treten zu müssen, sollte die Kostenrechnung kurzfristig nach deren Eingang dem Versicherer mit der Bitte um direkten Kostenausgleich gegenüber der Gerichtskasse zugeleitet werden.



IV.) Ergänzende Informationen

Aufgrund unserer Spezialisierung auf die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen weisen wir gerne abschließend noch auf unsere anderen Beiträge zum Thema "Alkohol am Steuer" hin: 



Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


Dr. Sven Hufnagel vertritt seit mehr als 20 Jahren bundesweit Beschuldigte, die betrunken gefahren sind. In der Anwaltsliste des FOCUS-Magazins wurde er zwischen 2015 und 2023 durchgehend als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt. Die Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte wurde im STERN-Magazin zwischen 2020 und 2023 jährlich als eine der „Besten Anwaltskanzleien im Verkehrsrecht“ genannt. Nähere Informationen finden Sie unter www.anwalt-strafrecht.com .



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