Alkohol am Steuer – wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

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Nach vorangegangenem Konsum alkoholhaltiger Getränke zu fahren, ist nicht nur unter Sicherheitsaspekten keine gute Idee, sondern in vielen Fällen schlichtweg rechtswidrig und deswegen verboten. Wie sich Derartiges auf die eigene Mobilität auswirkt, wenn man erwischt wird, soll in diesem Beitrag erläutert werden.


I.) Unterschied: Fahrverbot <=> Fahrerlaubnis-Entzug

Doch zunächst bedarf es wegen immer wieder festzustellender Vermengungen bzw. Verwechselungen einer begrifflichen Klarstellung zwischen Fahrverboten einerseits und einer Entziehung der Fahrerlaubnis andererseits. Zur Vereinfachung und Wahrung der Übersichtlichkeit lassen wir dabei Maßnahmen der Führerscheinstellen außenvor.

  1. Ein Fahrverbot kann zunächst als Rechtsfolge grober oder wiederholter („beharrlicher“) Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 25 StVG) verhängt werden. Ebenso ist dies nach bestimmten Straftaten möglich, die – anders als früher – nach einer Gesetzesänderung auch nicht mehr zwingend mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Verbindung stehen müssen (§ 44 StGB).
    Der betroffenen bzw. beschuldigten Person wird dann für eine Dauer zwischen einem und sechs Monaten untersagt, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein muss zum Antritt des Fahrverbots bei einer dafür zuständigen Stelle in amtliche Verwahrung gegeben werden. Er wird zum Ablauf der Fahrverbotsdauer wieder ausgehändigt und nach Ende des Fahrverbots darf der/die Führerschein-Inhaber(in) wieder wie zuvor aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
  2. Kommt es hingegen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, so wird einem/einer Führerschein-Inhaber(in) die irgendwann nach bestandenen Prüfungen erteilte Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr wieder entzogen. Damit einher geht die Einziehung und Entsorgung des Führerscheins selbst. Derartiges ist nur nach Straftaten möglich, nicht hingegen im Bußgeldverfahren.
    Mit dem Ausspruch des Fahrerlaubnis-Entzugs wird zugleich vom Strafgericht eine Sperrfrist von bestimmter Dauer festgesetzt, innerhalb deren es der Führerscheinstelle unmöglich ist, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Rechtzeitig vor Ende dieser Sperrfrist bedarf es eines selbst zu stellenden Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis und Ausstellung eines neuen Führerscheins. Anders als beim Fahrverbot wird man also nicht automatisch durch Zeitablauf wieder in die Lage versetzt, legal Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.


II.) Die Entziehung der Fahrerlaubnis als schärfstes Schwert nach einer Trunkenheitsfahrt

Der Gesetzgeber bestimmt in § 69 StGB, dass vom Strafgericht regelmäßig u.a. dann die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn jemand wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss gemäß § 315c StGB verurteilt wird.

Bei festgestellten Blutalkohol-Werten von mindestens 1,1 Promille erfolgt dies wegen sogenannter absoluter Fahruntauglichkeit fast ausnahmslos.

Wer zur Tatzeit zwischen 0,3 und 1,09 Promille Alkohol im Blut hatte, kann als relativ fahruntauglich eingestuft werden, wenn er in ausreichendem Ausmaß Trunkenheitsanzeichen bzw. Ausfallerscheinungen aufweist (z.B. Schlangenlinien-Fahren, Torkeln beim Aussteigen o.ä.), was stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Auch dann kann es somit zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, wobei bei sehr niedrigen Blutalkoholwerten am Ehesten hier und da Hoffnung besteht, dass ausnahmsweise nur ein Fahrverbot von mehrmonatiger Dauer verhängt wird.

Grundsätzlich könnten zwar auch andere Ausnahmen von dem Regel-Entzug gemacht werden. In der gerichtlichen Praxis geschieht dies aber nahezu nie. Insbesondere werden Beschuldigte fast nie mit dem Vorbringen erhört, wie schwierig es für sie in beruflicher und/oder privater Hinsicht sei, ohne ihren fahrbaren Untersatz auszukommen. Gerne wird ihnen dann entgegengebracht, dass man sich hierüber Gedanken hätte machen sollen, bevor man alkoholisiert gefahren ist …


III.) Zusammenfassung: Betrunkene am Steuer riskieren (auch) ihre Fahrerlaubnis und benötigen anwaltliche Unterstützung

In sehr vielen Fällen droht in Strafverfahren nach Fahrten unter Alkoholeinfluss die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob der Kampf hiergegen gewonnen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Eben dafür ist es von entscheidender Bedeutung, schon zu einem frühen Zeitpunkt einen erfahrenen anwaltlichen Strafverteidiger zu beauftragen. Dieser wird zugleich auch den Blick nach vorne richten und darüber beraten, ob und ggf. welche Maßnahmen unternommen werden müssen, um in der kürzest möglichen Zeit wieder eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten. Wer hier aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit Fehler macht, wird faktisch häufig länger als nötig auf seine Mobilität verzichten müssen!


IV.) Ergänzende Informationen

Da die Verteidigung wegen alkoholbedingter Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB) ein Steckenpferd unserer anwaltlichen Tätigkeit ist, haben wir verschiedene weitere Tipps und Beiträge zum Thema "Alkohol am Steuer" verfasst. Vielleicht stößt das eine oder andere nachfolgend benannte Thema ja auf Ihr Interesse?


Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel ist Experte für die Verteidigung in Fahrten nach vorangegangenem Alkoholkonsum und greift auf die Erfahrungen aus hunderten Fällen binnen mehr als zwanzig Berufsjahren zurück. Er ist bundesweit an allen Gerichten tätig und wurde schon häufig in den Anwaltslisten im FOCUS- und im STERN-Magazin ausgezeichnet. Weitere Infos: www.anwalt-strafrecht.com .



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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