Alkohol und Führerschein – Ungeeignetheit

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Der Konsum von Alkohol ist nach der deutschen Rechtsordnung legal. Anders ist es, wenn ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht. Gemäß § 13 FeV ist ein ärztliches Gutachten in Bezug auf den Alkohol möglich, wenn Tatsachen eine Alkoholabhängigkeit begründen können. Neben einem ärztlichen Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) kommt ein medizinisches Gutachten in Betracht.

Kann man von der Polizei aufgehalten werden, wenn es keine Ausfallerscheinungen gibt?

Viele Menschen glauben, es sei günstiger, keine Ausfallerscheinungen zu zeigen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat am 04.02.2004 – 19 A 94/03 – zu einer Fahrt mit 1,4 Promille BAK ohne Ausfallerscheinungen festgestellt:

„Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. Für einen dahingehenden Verdacht spricht, dass er am 10. September 2000 um 18.28 Uhr unter Alkoholeinfluss ohne Ausfallerscheinungen ein Kraftfahrzeug führte: Gang „sicher“…Finger-Finger-Probe „sicher“…Denkablauf „geordnet“.

Dieser Fall stellt einen Missbrauch dar (Buschbell/Geiger MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 16).

Wann bekommt man die Fahrerlaubnis wieder?

Die Fahreignung kann wieder gegeben sein, wenn eine Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist oder eine Abhängigkeit nicht mehr besteht. Grundsätzlich ist letzterenfalls eine einjährige Abstinenz nachzuweisen.

Die bloße –auch überzeugend – geführte Argumentation des Betroffenen oder eines Anwalts ohne Nachweise ist nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Christian Steffgen, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, in keinem Fall ausreichend. Der Autor empfiehlt daher die frühzeitige Einholung rechtlichen Rats, bevor selbst gegenüber der Behörde Stellungnahmen abgegeben werden oder Termine bei der Behörde oder der Polizei durchgeführt werden.

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Steffgen, ist seit 2001 im Verkehrsrecht spezialisiert.


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