Als freier Mitarbeiter eine Abfindung bekommen? SO geht’s

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Oft werden „freie Mitarbeiter“ sang- und klanglos weggedrängt. Meist indem man keine weiteren Arbeiten, Aufträge oder Projekte zuteilt. Viele haben aber, ohne es zu wissen, Kündigungsschutz. Wann das so ist und was man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen kann, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


„Freie Mitarbeiter“ oder „freelancer“, die etwas aus ihrem Vertragsverhältnis herausholen wollen oder eine Festanstellung anstreben, sollten als Erstes prüfen, ob sie Kündigungsschutz haben. Ist er oder sie nämlich trotz anders lautender Bezeichnung eigentlich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, für den oder die auch noch das Kündigungsschutzgesetz gilt, sind die Aussichten regelmäßig gut, eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.


Erreichen kann man damit: Eine Abfindung, selbst wenn die Klageaussichten nicht eindeutig sind, oder, bei einer erfolgreich durchgefochtenen Klage, eine Festanstellung als Arbeitnehmer.


Fachanwaltstipp für „freie Mitarbeiter“: Überprüfen Sie, etwa wenn Ihr „Auftraggeber“ Sie nicht bezahlt oder die Verbindung abbricht, ob Sie in Wirklichkeit Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind. Fragen Sie sich:


  • Erteilen Sie Weisungen an andere Teammitglieder?
  • Erteilt man Ihnen Weisungen?
  • Nutzen Sie die Betriebsmittel des „Auftraggebers“?
  • Arbeiten Sie in den Räumlichkeiten des „Auftraggebers“ mit festgelegten Arbeits- und Pausenzeiten? Müssen Sie Arbeits- und Pausenzeiten im Team absprechen?
  • Haben Sie eine Visitenkarte des „Auftraggebers“?
  • Sind Sie in die Urlaubsplanung eingebunden? Müssen Sie Urlaub beantragen?
  • Machen Sie Überstunden?

Ist einiges davon der Fall, könnten Sie tatsächlich in die Arbeitsorganisation des „Auftraggebers“ eingebunden sein – als Arbeitnehmer. Mitunter geschieht das nach und nach. Ein Mitarbeiter, der zunächst in einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Auftraggeber stand, kann nachträglich in die rechtliche Stellung eines Arbeitnehmers hineingerutscht sein.


Kommt das für Sie in Frage, sollten Sie schnell handeln. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin haben Sie nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Rufen Sie deshalb umgehend bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Bringen Sie schnell in Erfahrung, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, ob eine arbeitsrechtliche Kündigung vorliegt, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, und ob Sie eine Abfindung oder eine Festanstellung erreichen können.


Gelten Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sind Sie vor Gericht und in außergerichtlichen Verhandlungen regelmäßig in einer guten Verhandlungsposition. Oft zahlen Unternehmen hohe Abfindungen, um einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob Sie  Arbeitnehmer sind, aus dem Weg zu gehen.


Wollen Sie wissen, ob Sie Kündigungsschutz haben? Wollen Sie als freier Mitarbeiter eine Abfindung oder eine Festanstellung erreichen?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. Er berät seit vielen Jahren intensiv zum Thema Scheinselbständigkeit.


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