Amtgericht Düsseldorf: Keine Stornogebühren für Reiseveranstalter, wenn Reisewarnung vor Reisebeginn wieder aufgehoben wird.
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Verbraucher erhält seine Anzahlung zurück.
Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reisegast vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss im Regelfall aber Stornogebühren bezahlen (§ 651h Abs. 2 BGB). Nach § 651h Abs. 3 BGB können Verbraucher eine Pauschalreise jedoch kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet, dass der Verbraucher die Reise kostenlos stornieren kann.
Was passiert aber, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, diese aber vor dem geplanten Reisebeginn wieder aufgehoben wird, sodass die Reise tatsächlich doch hätte durchgeführt werden können?
Derartiges ist einem unserer Mandanten passiert, der bei der For You Travel GmbH für den Zeitraum Mitte Juli 2020 eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Mitte Juni 2020 erklärte er den Rücktritt vom Reisevertrag. Kurze Zeit, nachdem er den Rücktrit erklärt hatte, wurde die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das von ihm gebuchte Reiseziel in der Türkei wieder aufgehoben.
Der Reiseveranstalter weigerte sich, die bereits geleistete Anzahlung zurückzuzahlen, weil die Reise tatsächlich hätte planmäßig durchgeführt werden können.
Darauf kommt es allerdings nach dem von Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der auf Verbraucherrecht erzielten Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nicht an. Denn maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass die Reisewarnung früher aufgehoben würde, sodass die Reise doch noch hätte durchgeführt werden können.
Rechtsanwältin Dr. Eckardt Birte Eckardt sieht darin einen großen Erfolg für ihren Mandanten, weist aber darauf hin, dass Reisende nicht zu früh den Rücktritt vom Reisevertrag erklären sollten. In der Regel wird von der Rechtsprechung ein Zeitraum von vier Wochen vor dem maßgeblichen Reisebeginn als angemessen angesehen. In unserem Fall wurde vom Amtsgericht Düsseldorf auch ein Rücktrit 4 Wochen und 6 Tage vor Reisebeginn als vertretbar angesehen.
Gerne prüft die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger auch Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch.
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