Amtsangemessene Alimentation in Hamburg - Beamtenrecht - Teilwiderspruchsbescheid - weiteres Vorgehen

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Einige Beamtinnen und Beamte in Hamburg, die sich mit einem Antrag/Widerspruch gegen die verfassungswidrige nicht amtsangemessene Alimentation je nach Dienstalter bereits seit 2011 bzw. ab 2020 wehren, haben nunmehr Ende Oktober einen als "Teilwiderspruchsbescheid" bezeichneten Bescheid des Personalamts der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) erhalten.

Darin wird in der Regel mitgeteilt: "Das Verfahren wird getrennt; soweit der Anspruch auf eine höhere Alimentation für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2019 geltend gemacht wird, wird das Verfahren ausgesetzt. Im Übrigen wird der Widerspruch [] gegen den Bescheid des Personalamtes [] zurückgewiesen." Am Ende des Bescheids wird in der "Rechtsmittelbelehrung" belehrt, dass "Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg [] erheben" können.

Was bedeutet das nun?

In dem Bescheid wird darüber informiert, dass insgesamt "rund 11.000" ähnlich gelagerte Widersprüche in Hamburg erhoben worden seien. Wenn Sie sich also mit Rechtsmitteln gegen die nicht amtsangemessene Alimentation für Beamtinnen und Beamte in Hamburg wehren, sind Sie nicht allein.

Federführend insbesondere von einigen Gewerkschaften unterstützt, haben sich etliche Beamtinnen und Beamte in Hamburg nicht damit abgefunden, dass die Stadt seit 2011 massive Kürzungen bei ihnen vorgenommen hat und ihre Bezüge nicht angemessen angepasst wurden. Eine Handvoll Musterverfahren beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte; Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2020 deuten an, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden darf, dass der Kampf sich lohnen könnte. Nunmehr ist das Bundesverfassungsgericht mit den Musterverfahren befasst.

Perfide ist, dass aller Voraussicht nach nur diejenigen profitieren könnten - wenn die Gerichte am Ende tatsächlich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation seit 2011 feststellen sollten -, die rechtzeitig die erforderlichen Rechtsmittel eingelegt haben. Für den Zeitraum 2011/2012 hat die Stadt in einer Bezügemitteilung des Jahres 2011 zugesagt, etwaige Anpassungen auf alle Beamtinnen und Beamten zu erstrecken; nach Auffassung der Stadt gilt diese Zusage aber bereits nicht mehr für die Jahre seit 2013.

Wenn Sie der Bezügemitteilung 2020 widersprochen haben - möglicherweise mit von einer Gewerkschaft zur Verfügung gestellten hilfreichen Musteranträgen/-widersprüchen - und in der Folge auch Mitte 2021 erneut fristgerecht Widerspruch gegen einen die geltend gemachten Ansprüche ablehnenden Bescheid eingelegt haben - dann dürften Sie nunmehr erneut Adressat eines der oben beschriebenen "Teilwiderspruchsbescheide" sein bzw. zeitnah damit rechnen, einen solchen zu erhalten.

Was ist zu tun?

Sie müssen entscheiden, ob Sie Ihren Kampf fortsetzen möchten.
Ausweislich des neuen "Teilwiderspruchsbescheids" dürfen Sie wohl damit rechnen, dass Sie aktuell hinsichtlich des Zeitraumes 2011/2012 sowie des Zeitraumes 2013-2019 nichts unternehmen müssen - für diese Zeiträume möchte die FHH die Entscheidungen in den Musterverfahren abwarten. Verbindlich kann dies nur anhand Ihres individuellen Bescheids geprüft werden.

Um etwaige Ansprüche auf eine höhere, amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2020 und die Folgejahre zu sichern, zwingt Sie der neue "Teilwiderspruchsbescheid" allerdings dazu, weiter aktiv zu bleiben/zu werden. Sie müssen innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Bescheids Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Darüber hinaus dürfte anzuraten sein, innerhalb des Jahres 2021 zusätzlich Widerspruch gegen die Jahresbezüge einzulegen und eine amtsangemessene, höhere Besoldung zu beantragen.

Wenn Sie dabei Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zu dabei anfallenden Kosten und Risiken sowie bei der Prüfung, ob Ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko übernimmt, beraten wir Sie gerne und kurzfristig.

Felix Machts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Hamburg)
f.machts@rechtsanwaelte-blankenese.de, 040/8660310, www.rechtsanwaelte-blankenese.de


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