An DIESEM Fehler scheitern viele Kündigungen (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele Kündigungen scheitern an: der Zustellung des Kündigungsschreibens. Der Arbeitgeber kann seine Kündigung noch so gut begründet haben; gelingt es ihm nicht, den Zugang des Kündigungsschreibens nachzuweisen, schwächt das seine Chancen im Kündigungsschutzprozess enorm ab.

Wie aber kann der Arbeitgeber den rechtssicheren und nachweisbaren Zugang seiner Kündigung beim Arbeitnehmer sicherstellen? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Vor Gericht ist oft strittig, ob und wann der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben bekommen hat. Welches Schreiben im Briefumschlag übermittelt wurde, ist oft ebenfalls unklar.

Bestehen im Kündigungsschutzprozess hieran aber Zweifel, schränkt das die Chancen des Arbeitgebers mitunter deutlich ein, den Prozess zu gewinnen oder sich auf eine relativ geringe Abfindung zu einigen. Fehler bei der Zustellung treiben die Abfindungssumme erfahrungsgemäß mitunter deutlich in die Höhe.

Was kann der Arbeitgeber tun, um sicher zu gehen, dass er den Zugang seines Kündigungsschreibens vor Gericht nachweisen kann?

Ist der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend, sollte der Arbeitgeber sich den Empfang der Kündigung auf einer Abschrift des Kündigungsschreibens gegenzeichnen lassen. 

Ist der Arbeitnehmer nicht da, rate ich grundsätzlich zur persönlichen Zustellung begleitet durch einen Zeugen, oder zur Zustellung durch einen Zeugen beziehungsweise Boten!

Zeuge oder Bote kann grundsätzlich jeder sein, bis auf den Arbeitgeber selbst (falls es sich um einen inhabergeführten Arbeitgeber handelt), den Geschäftsführer und den Vorstand. Die Partei des Rechtsstreits oder deren Organ können demnach nicht Zeuge sein.

Alle anderen, ob verwandt oder verschwägert, eignen sich als Zeugen. Das gilt auch für den Leiter der Personalabteilung, sofern er nicht gleichzeitig Geschäftsführer ist, und natürlich auch für Mitarbeiter der Personalabteilung.

Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Zeuge als Bote fungiert und die Kündigung allein in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers einwirft. Sicher geht man allerdings, wenn der Geschäftsführer oder Inhaber mitkommt und den Zeugen begleitet, oder ein weiterer Zeuge den Boten begleitet.

Wichtig: Der Zeuge sollte mitbekommen haben, welches Schreiben in dem Couvert liegt. Am besten, er tütet das Kündigungsschreiben selbst ein und wirft den Briefumschlag dann eigenhändig in den Hausbriefkasten oder Briefschlitz des Arbeitnehmers hinein.

Natürlich kann man auch einen professionellen Botendienst beauftragen. Nur besteht hier meiner Meinung nach die Gefahr, dass der Mitarbeiter des Botendienstes sich später nicht unzweifelhaft an den Einwurf erinnert, oder dass dieser aus dem Botendienst ausscheidet und nicht erreichbar ist, wenn man ihn als Zeugen braucht.

Mit einer Zustellung durch einen Zeugen oder Boten habe ich während meiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit noch nie Schwierigkeiten vor Gericht erlebt. Anders bei der Zustellung per Post, Einschreiben-Rückschein oder Einwurfeinschreiben. In diesen, letztgenannten, Fällen ist der Nachweis des Zugangs unsicher; von der Wahl solcher Zustellungsmethoden rate ich regelmäßig ab.

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