​Angekündigte Bahnstreiks - Wegerisiko

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Zunächst darf ich Ihnen allen ein gutes neues und gesundes Jahr 2024 wünschen.

Zu Beginn des Jahres werden voraussichtlich ab dem 08.01.2024 Bahnstreiks die Pendler vor Herausforderungen stellen.
 Zwar klagt die Bahn gegen die Streiks, allerdings wird dieses Verfahren die angekündigten Bahnstreiks nicht unterbinden, denn die Bahn lässt prüfen, ob die Gewerkschaft überhaupt in der angekündigten Art und Weise streiken, einen Tarifabschluss verhandeln oder abschließen darf.

Das Hessische Landesarbeitsgericht soll klären, ob die „Leih-Lokführer“ bei der „Fair-Train“ und GDL ein zulässiges Rechtskonstrukt darstellen oder ob sich dadurch die GDL sowohl als Arbeitgeber und Gewerkschaft präsentiere, was ihre Tariffähigkeit in Frage stellen würde. 
 Für zukünftige Streiks könnte die Entscheidung weitreichende Bedeutung haben, für den bevorstehenden allerdings müssen sich die Pendler wappnen.

Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn

Das Positive vorweg: Die meisten Arbeitnehmer schaffen es hoffentlich rechtzeitig zu ihrer Arbeit zu gelangen.

Kommt dennoch ein Mitarbeiter zu spät zur Arbeit, ist für die nicht geleistete Arbeit auch keine Vergütung und Arbeitszeit gutzuschreiben. Arbeitnehmer haben die Pflicht zur Pünktlichkeit. Das sog. Wegerisiko (siehe dazu BAG, 08.09.1982 – 5 AZR 283/80) liegt vollumfänglich beim Arbeitnehmer, sprich er/sie muss sich darum kümmern rechtzeitig seine/ihre Arbeit zu erbringen. Schlechte Witterungsbedingungen oder der Ausfall von Zügen / Straßenbahnen / Bussen muss also beim Absolvieren des Arbeitsweges eingeplant werden. Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel bemühen. Dazu zählt z.B. die Möglichkeiten Fahrgemeinschaften zu bilden oder Carsharing-Angebote wahrzunehmen. Notfalls muss der Arbeitnehmer den Arbeitsweg eben deutlich früher als üblich antreten.

Es empfiehlt sich, sollte man die Arbeit tatsächlich nicht rechtzeitig erreichen, den Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren, andernfalls drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer.

Oftmals ermöglichen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge durch sog. Stundenkonten das verspätete Erscheinen bei der Arbeit durch Verlängerung der Arbeitszeit auszubügeln bzw. durch einen Plusstundenabbau auszugleichen. Keine gute Idee ist das eigenmächtige Arbeiten aus dem Homeoffice, denn hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.

Wichtig ist, dass der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer auch dann besteht, wenn der Fahrer des Wagens noch weitere Mitarbeiter abholt, da eine solche Fahrt zum Arbeitsweg zählt.

Um etwaige Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, wie so häufig im Leben, anständig miteinander zu reden und einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen.

So oder so hoffe ich, dass Sie gesund Ihrer Arbeit 2024 nachkommen und Ihre beruflich sowie privat gesteckten Ziele auch erreichen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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