​Änderungen an der Arbeitszeit - Änderungen am Gehalt!

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 13.12.2023 (Az. 5 AZR 168/23) festgestellt, dass bei einer Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit die Vergütung entsprechend angepasst werden muss, was auch Zulagen einschließt. Im konkreten Fall forderte eine Arbeitnehmerin, die ihre Arbeitszeit von 50% auf 100% erhöhte, eine Verdoppelung der ihr zugesagten Zulage von 250 Euro auf 500 Euro brutto monatlich. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab, argumentierend, dass die Zulage nicht an die Arbeitszeit gebunden, sondern ein spezieller Anreiz sei. Das BAG entschied jedoch, dass redliche Vertragspartner bei einer solchen Arbeitszeiterhöhung zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung inklusive Zulagen vereinbart hätten. Die Arbeitnehmerin erhielt daher die geforderte Anpassung der Leistungszulage auf 500,00 Euro brutto. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer Vertragsvereinbarungen bei der Änderung von Arbeitszeiten und Vergütungsbestandteilen.

Das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) sieht in den §§ 8, 9 und 8a TzBfG die Möglichkeiten für Arbeitnehmer vor, dass diese ihre Arbeitszeit (temporär) verkürzen oder verlängern. In der Praxis finden sich häufig in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen weitere Anspruchsgrundlagen für Teilzeitbegehren oder Aufstockungswünsche der Arbeitszeit für Arbeitnehmer.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine wichtige Entscheidung für diesen Themenkomplex getroffen (Urteil vom 13.12.2023 - 5 AZR 168/23).

Dabei ging es um die Frage, ob neben dem Grundgehalt auch Zulagen prozentual entsprechend der erhöhten Arbeitszeit steigen müssen?

Worum ging es konkret?


Die Arbeitnehmerin war früher bei der Arbeitgeberin bereits angestellte, wechselte 2007 zur Konkurrenz und arbeitete dort als Teilzeitkraft (50%).

2014 kehrte die Arbeitnehmer zurück und arbeitete ebenfalls als Teilzeitkraft (50%). Da sie beim vorherigen Arbeitgeber aber mehr verdiente, der neue / alte Arbeitgeber tarifgebunden jedoch weniger Gehalt zahlen musste, einigte man sich auf eine Zulage von 250,00 Euro brutto monatlich.

Im Jahr 2020 begehrte die Arbeitnehmerin gem. § 9 TzBfG die Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf 100%. Ohne sich auf eine konkrete Vergütung zu einigen, gelang die Umsetzung des Vorhabens auch, allerdings zahlte die Arbeitgeberin das nach der Vergütungsordnung vorgesehen volle Gehalt plus die Zulage von 250,00 Euro brutto.

Eine Zulagenerhöhung auf insgesamt 500,00 Euro brutto lehnte die Arbeitgeberin ab. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Zulage nicht im Zusammenhang mit der Arbeitszeit stünde sondern an die konkrete Einstellungssituation anknüpfte und als "monatliche Pauschale zu Abwerbungszwecken" anzusehen sei.


Das BAG sah den Fall jedoch anders.

Denn, in dem neu entworfenen Arbeitsvertrag für die Vollzeitbeschäftigung hat die Arbeitgeberin eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Vergütungssteigerung auch vorgesehen. Dessen Bestandteil ist jedoch auch die Leistungszulage.

Da § 9 TzBfG (genauso wie § 8 TzBfG) selbst keinerlei Aussagen zur veränderten Vergütung bei der Änderung der Arbeitszeit trifft, können die Vertragsparteien hier frei agieren. 

Im konkreten Fall wurde eben nichts vereinbart, was zur Anpassung der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung führte.

Das BAG dazu:

"Entsprechend der im Arbeitsleben herrschenden Anschauung und durchweg geübten Praxis, die Höhe der Vergütung auch am zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen, hätten redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart. (...) Sie (Anmerkung: Die Arbeitgeberin) hat dabei lediglich verkannt, dass auch die streitgegenständliche Zulage ein Vergütungsbestandteil ist."

Ergo: Der Arbeitnehmerin wurden 500,00 Euro brutto Leistungszulage monatlich zugesprochen.


Hinweis:

Natürlich kann man anderweitiges vereinbaren. Hier ist aber besonders auf eine klare Formulierung zu achten, wofür die Zulage gedacht ist.


Achten Sie also als Arbeitgeber auf klare Formulierungen, damit am Ende nicht die Gerichte ihren Fall deuten müssen.

Auch Arbeitnehmer sind gut beraten bei Änderungen ihrer Arbeitszeit genau hinzuschauen. Einerseits ändert sich die Lage und womöglich der Umfang der Arbeitszeit. Andererseits aber auch konsequenterweise die Vergütung und womöglich die Höhe von Zulagen.



Gerne helfen wir Ihnen bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen weiter.

Foto(s): Kanzlei Rausch - Meder - Münchmeier

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