Kritik am Arbeitgeber? Vorsicht bei Äußerungen im Internet!

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In Zeiten des Fachkräftemangels und der Digitalisierung schauen immer mehr Menschen im Internet nach Bewertungen des (potentiellen) Arbeitgebers. Bewertungsplattformen wie z.B. „Kununu“ suggerieren eine transparente und ehrliche Meinung von (ehemaligen) Beschäftigten. Gerade im anonymen Internet ohne Namensnennung lässt es sich leicht von der Leber ziehen. Arbeitgebern ist dies häufig ein Dorn im Auge, denn ist die Bewertung einmal im Netz lässt sie sich nicht so leicht wieder entfernen.

Häufig findet sich der unzufriedene Mitarbeiter der eine Kündigung erhalten hat im Internet wieder und gibt als Retourkutsche eine negative Bewertung ab. Der Arbeitgeber sieht naturgemäß die Sache gänzlich anders.


Das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24) hatte nun im einstweiligen Rechtschutz einen alltäglichen Fall juristisch bewerten müssen.

„Empathie ist ein Fremdwort“, „Man ist nur eine Nummer“ und von „veralteter Technik“ war in den Arbeitgeberbewertungen zu lesen. Für die Arbeitgeberin natürlich unschön. Sie wandte sich an das Bewertungsportal, da die Bewertungen ausgedacht seien und zu keinem aktuellen oder ehemaligen Beschäftigten passen würden und verlangte daher die Löschung. Die Plattform verlangte von der Arbeitgeberin, dass diese nachweisen solle, dass eine Rechtsverletzung vorliege, die zu löschen sei. Faktisch ein Ding der Unmöglichkeit ohne zu wissen, wer der Bewertende ist.

Das Bewertungsportal teilte sodann mit, dass man von den Verfassern anonymisierte Unterlagen erhalten hätte, die die Aussagen untermauern würden.

Vor dem Landgericht Hamburg (Beschluss vom 08.01.2024 – 324 O 559/23) hatte die Arbeitgeberin zunächst keinen Erfolg, da die Richter der Meinung waren die anonymisierten Nachweise genügten, um die Echtheit der Bewertung darzulegen. Die Arbeitgeberin legte dagegen Beschwerde ein.

Das OLG Hamburg hielt nun fest:

Bemängelt ein Unternehmen konkrete Punkte an einer Bewertung hat das Bewertungsportal Nachforschungen anzustellen, ob die bewertende Person tatsächlich einen Bezug zum Arbeitgeber hat oder gehabt hat. Im Zweifelsfall muss das Bewertungsportal die Namen der Bewertenden an den Arbeitgeber weiterleiten, damit dieser prüfen kann, ob die Bewertung von einem (ehemaligen) Mitarbeiter kommt.

Datenschutzrechtlich trägt derjenige, der die Bewertung verbreitet somit letztlich auch das Risiko, dass die geglaubte Anonymität aufgehoben werden könnte.

Selbst die Gefahr, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis eine negative Bewertung Konsequenzen nach sich ziehen könnte, ließ das Gericht nicht umstimmen. Ein Arbeitgeber, der öffentliche Kritik im Netz hinnehmen muss, muss die Chance bekommen eine Nachprüfung vorzunehmen.

Damit gilt:

Vorsicht bei Äußerungen zum Arbeitgeber im Netz! Zwar darf selbstverständlich jederzeit SACHLICHE! Kritik geäußert werden. Ist die Kritik allerdings unter der Gürtellinie oder schlichtweg erlogen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form von Abmahnung oder im schlimmsten Fall einer Kündigung.

Werturteile wie: „Mir hat es dort nicht gefallen“ sind immer zulässig. Unwahre Aussagen (Lügen) wie „der Arbeitgeber zahlt die Löhne nicht pünktlich“ sind gefährlich und können geahndet werden.

Hinweis:

Es ist davon auszugehen das der Fall in einem Hauptsacheverfahren nochmals in Gänze aufgerollt wird und vom LG Hamburg bzw. dem OLG Hamburg bzw. dann dem BGH eine andere Bewertung erhält!

Dennoch sollten Arbeitnehmer Vorsicht walten lassen bei Bewertungen im Internet und Arbeitgeber sind gut beraten nicht jede negative Bewertung ohne kritische Nachfrage zu akzeptieren!


Gerne beraten wir Sie bei Problemen aufgrund von Bewertungen im Internet.

Foto(s): Kanzlei Rausch Meder Münchmeier

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