Helau und Alaaf! Die närrische Zeit und das Arbeitsrecht

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Die närrische Zeit erreicht ihren Höhepunkt mit Rosenmontag und Faschingsdienstag.
 Alt bewährte Brauchtümer kommen in diesen Tagen ans Licht. So wird dem Chef die Krawatte am Altweiberfasching abgeschnitten oder dass ein oder andere „Bützchen“ verteilt.

Bei aller Freude sollte nicht vergessen werden, dass der 

Fasching (oder Karneval) keinen rechtsfreien Raum (im Arbeitsleben) 

darstellt.

So ist nicht automatisch aufgrund eines Faschingsumzugs ein freier Tag für die Beschäftigten gegeben, denn der Arbeitgeber ist nur verpflichtet an gesetzlichen Feiertagen die Mitarbeiter im Grundsatz bezahlt von der Arbeit freizustellen. Andere Regelungen können sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch den Arbeitsvertrag bzw. einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Sprechen Sie also mit dem Arbeitgeber, ob Sie für den Umzug Urlaub nehmen können oder etwaiges Arbeitszeitguthaben abbauen dürfen.

Auch die Frage, ob man sich am Arbeitsplatz verkleiden darf, kann nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Ist Dienstkleidung oder Schutzkleidung vorgeschrieben (z.B. Sicherheitsgewerbe, Krankenhaus) muss auf das schöne Kostüm verzichtet werden. Es empfiehlt sich auch hier vorher mit dem Chef zu sprechen, was erlaubt ist und was nicht, um unnötigen Ärger zu vermeiden. So gewährleisten Sie, dass die närrische Zeit bei allem Spaß nicht ein bitteres Nachspiel nach sich zieht.

Übrigens: 

Das Krawatteabschneiden ist rein rechtlich einerseits eine Sachbeschädigung und andererseits auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Daher sollte dieser Spaß nur im Einverständnis mit dem Krawattenträger erfolgen! Selbst in Karnevalshochburgen empfiehlt es sich auf Nummer sicher zu gehen und bei aller Freude nicht zu vergessen, dass man auf der Arbeit ist.

Gefährlich sind Bilder in sozialen Netzwerken, die Arbeitnehmer bei ausgelassenen Feierlichkeiten zeigen, obwohl dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert wurde, man sei krank. Das Selbstbeurlauben kann ganz schnell mit einer Abmahnung oder einer Kündigung quittiert werden. Zwar ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Grundsatz nach als äußerst hoch einzustufen, allerdings zeigt die jüngere Rechtsprechung das es Arbeitgebern immer wieder gelingt, diesen zu erschüttern (so zuletzt u.a. das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).

Auch sollte man (generell) den Fasching nicht ausarten lassen. Provoziert der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit (indem er z.B. alkoholisiert einen Verkehrsunfall baut und sich dabei verletzt oder im Rahmen einer mit verschuldeten Auseinandersetzung verletzt wird), droht die Gefahr, dass bei einer eintretenden Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung schuldet.

Ihnen eine närrische Zeit mit schönen Umzügen!




In der Hoffnung das Sie neben Kamelle und aller Freude einen schönen Faschings- bzw. Karnevalsabschluss erleben.


Helau und Alaaf!

Foto(s): Kanzlei Rausch Meder Münchmeier

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