Anspruch auf behindertengerechten Arbeitsplatz?

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Damit Menschen mit Behinderung trotzdem am Arbeitsleben teilnehmen können, sollten sie auf einem für sie passenden Arbeitsplatz beschäftigt werden. Das Einrichten dessen beinhaltet insbesondere die Ausstattung mit notwendigen technischen Hilfsmitteln. Das ist beispielsweise ein Großbildmonitor oder eine extra große Computertastatur für sehbehinderte Beschäftigte.

Doch wer hat überhaupt einen Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz und was muss der Arbeitgeber bzw. der Angestellte beachten?

Wer hat Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz?

Gemäß § 164 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) besteht für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch auf das Einrichten eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Diesen Anspruch haben Menschen, die einen Behinderungsgrad von 50 und mehr aufweisen und damit als schwerbehindert gelten. Diese leiden beispielsweise unter einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit, einer schweren psychischen Erkrankung, einer körperlichen bzw. sprachlichen Behinderung oder einer Hör- oder Sehschädigung.

Darüber hinaus können behinderte Menschen mit einem festgestellten Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 30, bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Wird dieser bewilligt, können sie als Gleichgestellte ebenso einen behindertengerechten Arbeitsplatz beanspruchen.


Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?

Wünscht ein Arbeitnehmer, der entweder von einer Krankheit oder einer Behinderung betroffen ist, einen behindertengerechten Arbeitsplatz, steht an erster Stelle eine Unterredung mit seinem Arbeitgeber. Wichtige Fragen hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung und des zukünftigen Aufgabenbereichs des Angestellten können in der Regel in einem sogenannten BEM-Gespräch – dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement-Gespräch – geklärt werden. Im Rahmen dessen soll es insbesondere darum gehen, die Rückkehr des Beschäftigten an seinen Arbeitsplatz zu erleichtern und gleichzeitig eine erneute Erkrankung zu vermeiden. 

Der Arbeitgeber kann für notwendige Umbaumaßnahmen hin zu behindertengerechten Arbeitsplätzen finanzielle Mittel beantragen. Ansprechpartner hierfür sind die Integrationsämter oder die Bundesagentur für Arbeit. Gefördert werden alle Arbeitsmittel, die für die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsstätte nötig sind, wie beispielsweise spezielle Bürotische bzw. -stühle oder Computersysteme für Sehbehinderte. Des Weiteren werden ebenso die Kosten für die Gestaltung des barrierefreien Zugangs gefördert, wie u. a. der Einbau einer Behindertentoilette. Die Förderung, die bis zu 100 Prozent der Kosten abdecken kann, umfasst die Beschaffung, Wartung sowie die Instandhaltungen der technischen Arbeitsmittel. 

In der Regel erfolgt die Beantragung durch den Arbeitgeber selbst, wenn beispielsweise fest montierte Hilfsmittel im Besitz der Firma bleiben sollen. Jedoch kann auch der Beschäftigte selbst die Hilfsmittel beantragen, wenn es sich um personenbezogene technische Arbeitshilfen, wie z. B. Sicherheitsschuhe, handelt. 

Kann der Arbeitgeber einen behindertengerechten Arbeitsplatz ablehnen?

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, dem Anspruch seines schwerbehinderten oder gleichgestellten Angestellten auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz zuzustimmen. Die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes kann generell weder aus finanziellen noch aus wirtschaftlichen Erwägungen abgelehnt werden. Es kann jedoch auch zu Ausnahmen kommen. Gerade wenn die Kosten trotz Förderung sehr hoch sind und der Nutzen eher gering ist – z. B. falls der Arbeitnehmer aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr lang im Unternehmen tätig ist –, kann es zu einer Ablehnung kommen.

Grundsätzlich muss ein behindertengerechter Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stehen und unbesetzt sein. Der Arbeitgeber kann keinesfalls einen bereits auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz tätigen Beschäftigten kündigen oder versetzen, um den Arbeitsplatz anschließend einem weiteren Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. 

Foto(s): Racle Fotodesign – stock.adobe.com, Robert Kneschke – stock.adobe.com

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