Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Krankenkasse bei Anlasskündigung

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Welchen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Krankheit zum Anlass nimmt, eine Kündigung auszusprechen? Mit dieser Frage musste sich das LAG Schleswig-Holstein beschäftigen und hat am 06.02.2014 (5 Sa 324/12) dazu entschieden.

Die Krankenkasse einer Arbeitnehmerin verklagte deren Arbeitgeber auf Entgeltrückzahlung. Dabei berief sie sich auf § 8 Abs. 1 Satz 1 EntgFG, in dem es heißt: „Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt.“

Warum tat sie das? Die Arbeitnehmerin war sieben Tage nach Eintritt in das Unternehmen erkrankt.Am 3.9.2012 bekam sie die Kündigung innerhalb der Probezeit zum 18.9.2012. Am 17.9.2012 wäre die Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz abgelaufen und der Arbeitgeber hätte für sie zahlen müssen. Das hat er aber nicht getan. Dem Arbeitgeber wurde unterstellt, aus Anlass der Krankschreibung gekündigt zu haben. Das bestritt dieser natürlich. Man habe bereits kurz nach dem Eintritt der Frau ins Unternehmen festgestellt, dass sie nicht auf die Stelle passe und deshalb innerhalb der Probezeit gekündigt.

Das sahen die Gerichte anders. Im vorliegenden Fall sei erwiesen, dass die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. „Aus Anlass“ der Krankheit erfolgt eine Kündigung dann, wenn die Krankheit zwar nicht den einzigen, aber den entscheidenden Anstoß für die Kündigung gab. Maßgeblich sind die objektiven Umstände, die der Arbeitnehmer bzw. die Krankenkasse beweisen muss. Jedoch gibt es Beweiserleichterungen, denn schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungserklärung gilt als Beweis des ersten Anscheins dafür, dass es sich um eine Anlasskündigung handelte.

Der Arbeitgeber konnte nicht plausibel darstellen, dass es sich nicht um eine Anlasskündigung handelte. Das Gericht führte aus, dass man nicht innerhalb von vier Tagen feststellen kann, ob ein Arbeitnehmer passt oder nicht. Hinzu kommt, dass mit dem Ablauf der Kündigungsfrist eigentlich die Entgeltfortzahlungspflicht eingesetzt hätte. Das LAG hielt dem Arbeitgeber weiter vor, dass er, wenn sein Vortrag stimmt, schon am Montag, den 27.8. die Kündigung auf den Weg hätte bringen können und nicht erst, nachdem klar war, dass sie länger als über die Wartezeit des EntgFG würde krank sein, gekündigt. Das passte alles nicht zur Begründung des Arbeitgebers und er musste die rund 1.500 Euro an die Krankenkasse bezahlen.

Welche Schlussfolgerungen sollten Arbeitgeber aus diesem Beispiel ziehen? Da Kündigungen während der Krankheit oft finanzielle Folgen für den Arbeitgeber haben, ist zur Konsultation eines Anwalts zu raten. Die Anlasskündigung spielt aber bei der krankheitsbedingten Kündigung häufig gar keine Rolle, weil der Arbeitnehmer, dem krankheitsbedingt gekündigt wird, oft schon lange keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr hat, sondern Krankengeld bezieht. Man muss als Arbeitgeber nur dann vorsichtig sein, wenn der Arbeitnehmer ohne Kündigung noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätte.


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