Anspruch von Arbeitslosengeld II während einer beruflichen Aus- und Weiterbildung

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Das neue Ausbildungsjahr und Semester hat begonnen. Sehr oft stellt sich die Frage, ob neben Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder anderen Fördermitteln Leistungen nach SGB II bezogen werden können, um die meist knappe Kasse aufzufüllen.

Grundsätzlich hat man während einer Ausbildung oder eines Studiums keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II.

Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der BAB dem Grunde nach förderfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es ist also ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich kein zahlbarer Betrag ergibt oder ob die Förderhöchstdauer überschritten ist. Es kommt allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an, dass heißt, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bzw. BAB besteht. Ist dies gegeben, besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Ausgenommen hiervon sind die Leistungen nach § 27 SGB II. Wenn die Ausbildungsvergütung und BAB nicht zur Deckung der Unterkunftskosten ausreichen, so erhalten auch Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, einen Zuschuss vom Jobcenter. Auszubildende unter 25 Jahren erhalten diesen Zuschuss nur, wenn die Ausbildungsstätte vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit zu erreichen ist. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, schwerwiegende soziale Gründe geltend zu machen, die ein Wohnen bei den Eltern ausschließen.

Davon abgesehen gibt es Ausbildungen, welche durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem sogenannten Meister-BAföG gefördert werden.

Diese Ausbildungsförderung führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5, 6 SGB II – so das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 16.02.2012, Az.: B 4 AS 94/11 R. Begründet wird dies damit, dass Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG oder nach den Regelungen des BAB von vorneherein ausschließen. Die Ausschlussregelung im SGB II ist jedoch ausdrücklich auf die genannten Förderarten (BAföG und BAB) begrenzt. D. h., soweit man eine Ausbildung absolviert, welche nach dem sogenannten Meister-BAföG gefördert werden kann, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Leistungen die man aus dem Meister-BAföG erhält, sind jedoch als Einkommen zu berücksichtigen.

In unserer Praxis mussten wir jedoch feststellen, dass das Jobcenter Mandanten Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung verwehrt, dass Aus- und Weiterbildung, welche nach dem "Meister-BAföG“ förderungsfähig sind, unter den Leistungsausschluss fallen würden.

Fazit: Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, die Bescheide anwaltlich überprüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Ausbildung absolviert wird, welche zu einem Leistungsausschluss nach SGB II führt. Gegebenenfalls sollten Widerspruch und Klage erhoben werden.

RAin Dörte Lorenz,

Fachanwältin für Familienrecht,

Tätigkeitsschwerpunkte Sozialrecht und Arbeitsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-56,

lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

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