Antrag auf Erlass einer Steuerschuld - Voraussetzungen und Erfolgsaussichten bei einem Erlassantrag.

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Auf Antrag hat die Finanzbehörde die Möglichkeit, die entstandene und festgesetzte Steuerschuld zu erlassen.

Der Erlass ist nach § 227 AO ein endgültiger Verzicht der Finanzbehörde auf einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.

Bei einem Erlass der Steuerschuld erlischt diese endgültig. 


1. Voraussetzungen für den Erlass einer Steuerschuld

Die Voraussetzungen für die Möglichkeit eines Erlasses der Steuerschuld sind:

1. das Bestehen von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis;
2. die Einziehung der Schuld ist unbillig;
3. ein Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen (in Ausnahmefällen);

Die Behörde hat über einen Erlassantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 5 AO) und dieses zu begründen. 


2. Das Merkmal der "sachlichen Unbilligkeit"

Sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine (steuerliche) Härte nicht gesehen hat, dieser Härte aber bei Kenntnis abgeholfen hätte. 

Hat der Gesetzgeber dagegen eine entstehende Härte im Steuerfall bewusst in Kauf genommen, liegt keine sachliche Unbilligkeit vor (siehe hierzu auch AEAO zu § 177 Nr. 5). 


3. Das Merkmal der "persönlichen Unbilligkeit"

Bei der persönlichen Unbilligkeit ist auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen abzustellen (analog zu den Voraussetzungen für deine Stundung). 

Die persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit zu bejahen sind. 

Erlassbedürftigkeit:

Erlassbedürftigkeit tritt ein, wenn die Zahlung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen auf Dauer gefährden würde. Tritt beim Steuerpflichtigen eine Gefährdung "nur" vorübergehend ein, kommt eine Stundung in Betracht.

Eine "Gefährdung" ist wiederum anzunehmen, wenn ohne die Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgeführt werden könnte.

Verfügt der Steuerpflichtige über Mittel, die über das "Lebensnotwendige" hinausgehen, sind diese vor einem Erlass vorrangig einzusetzen.

Erlasswürdigkeit:

Erlasswürdigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst verschuldete und durch sein Verhalten nicht eindeutig gegen Interessen der Allgemeinheit verstieß. Erlasswürdigkeit ist abzulehnen bei getätigten riskanten Investitionen, grob fahrlässiger Verletzung von Steuerpflichten, vorhandene Mittel anderweitig verwendet etc.


4. Ablauf und Verfahren für einen steuerlichen Erlass

Der Erlass kann durch die Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag ausgesprochen werden. Fristen sind in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. 

Ein Erlass ergeht durch Verwaltungsakt und kann mittels eines Einspruchs angegriffen werden.


Zur Formulierung und Begründung eines Erlassantrages verweise ich auf meinen Artikel


"5 Beispiele zur Begründung eines steuerlichen Erlassantrages nach § 227 AO nebst Musterformulierung."


Der vorausgegangene Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte komplexe und umfangreiche rechtliche Materie. Vor diesem Hintergrund können die vorgenannten Punkte auch nur einen Teilaspekt potentiell auftretender Probleme im Steuerrecht bzw. Steuerstreit sein. Ein Anspruch auf Vollständigkeit des Artikels kann und wird nicht erhoben. 

Sofern Sie Probleme und Fragen im Zusammenhang mit dem steuerlichen Verfahrensrecht, der Anspruchstellung des Finanzamtes, der Steuerfestsetzung etc. haben, stehe ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Fachanwalt gerne zur Verfügung.



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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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