Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

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Vorab:

In der Presse war in den letzten Tagen zu hören, die Bundesregierung habe einen Verlustrücktrag für vorangegangene Jahre, insbesondere für den Veranlagungszeitraum 2019, beschlossen.

Eilig wurde dann ein BMF-Schreiben (Erlass des Bundesfinanzministeriums) vom 24.04.2020 veröffentlicht. Betrachtet man die in dem Schreiben auch dargestellte verfahrensrechtliche Seite, so erscheint die Bezeichnung der Maßnahme als „Verlustrücktrag“ als irreführend. Die Bezeichnung „Pauschalierter Abschlag auf einen wahrscheinlichen Verlustrücktrag“ wäre zwar als Begriff sperrig, aber zutreffender gewesen.

Im Einzelnen:

Die allermeisten von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen werden für den Veranlagungszeitraum 2020 einen Verlust ausweisen. Dieser Verlust ließ sich schon immer durch einen Verlustrücktrag mit Gewinnen des Vorjahrs (hier: 2019) verrechnen.

Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 können aber verfahrensrechtlich frühestens im Jahre 2021 bei Durchführung der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2020 geltend gemacht und mit den Gewinnen des Veranlagungszeitraums 2019 verrechnet werden.

Diese Liquiditätshilfe durch die Verlustverrechnung kommt also für die Betriebe sehr spät, für viele Betriebe auch zu spät. Deshalb kann nunmehr eine Art Vorschuss auf diesen Verlustrücktrag beantragt werden.

Maßnahme der Bundesregierung vom 24.04.2020:

Auf Antrag können die Betriebe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen und für den Veranlagungszeitraum 2019 noch nicht veranlagt sind, einen pauschalen Verlustabzug für den Veranlagungszeitraum 2019 beantragen. Das Merkmal des unmittelbaren und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Krise die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf null herabgesetzt bekommen hat. Dieser pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2019. Der so ermittelte pauschale Verlustrücktrag wird dann von den entsprechenden Gewinnen des Jahrs 2019 in Abzug gebracht. Daraufhin werden auf der Basis dieser verminderten Gewinne für 2019 eine neue Höhe der Vorauszahlungen für 2019 berechnet.

Der Unterschiedsbetrag zwischen den bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 und den nunmehr neu ermittelten Vorauszahlungen wird dem Steuerpflichtigen erstattet.

Hierin liegt die Liquiditätsspritze der Bundesregierung für die Unternehmen.

Weiteres Verfahren:

Wird in der Folgezeit das Jahr 2019 beim Steuerpflichtigen veranlagt, so erfolgt die Veranlagung ohne Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags.

Ersichtlich kommt es dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Nachzahlung. Diese Nachzahlung wird dann auf Antrag zinslos gestundet.

Durch diese zinslose Stundung soll dann abgewartet werden, wie hoch die tatsächlichen Verluste im Jahr 2020 ausfallen. Die Verluste des Jahrs 2020 können dann im Rahmen eines regulären Verlustrücktrags nach dem Einkommensteuergesetz mit den Gewinnen 2019 verrechnet werden. Die Veranlagung 2019 wird dann entsprechend korrigiert.

Über diese „Warteschleife“ wird sichergestellt, dass die Unternehmen zunächst eine pauschale Liquiditätsspritze erhalten, und dass diese Liquiditätsspritze dann anhand der konkreten Ergebnisse für 2020 abgerechnet wird.

Aufgrund des geringen Prozentsatzes des Verlustrücktrags wird es in vielen Fällen dazu kommen, dass es zunächst eine Liquiditätsspritze durch Erstattung von Vorauszahlungen für 2019 kommt, und dass dann bei der Veranlagung des Jahrs 2020 durch den Verlustrücktrag eine weitere Steuererstattung erfolgt, weil der Verlust des Jahrs 2020 mehr als 15 % der Gewinne aus 2019 betragen hatte.


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