Anwohner haben Anspruch auf Realisierung des Schallschutzes vor Beginn des Lärms

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1. Der Fall

Eine Bundesstraße wurde in einem Verkehrskreisel um eine Spur erweitert. Den Anwohnern wurde in der Planungsentscheidung eine Schallschutzwand zugebilligt. Eine solche Wand existiert aber bislang nicht, obwohl der Verkehr die neue Spur bereits intensiv nutzt.

2. Die Rechtslage

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anlieger einer durch Bebauungsplan festgesetzten lärmintensiven Straße einen Anspruch darauf haben, dass eine zu ihrem Schutz festgesetzte Lärmschutzwand spätestens mit der Verkehrsübergabe errichtet sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1988 - 4 B 157.88 -, BRS 48 Nr. 13 und v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 -, BRS 48 Nr. 15 OVG Lüneburg Urteil vom 26. Mai 1988 - 6 OVG A 150/86 - (NVwZ 1989, 274 = UPR 1988, 400 = NST-N 1989, 86).

Mit einer derartigen Planfestsetzung des Ortsgesetzgebers entfällt die Möglichkeit, den betroffenen Nachbarn die durch Bebauungsplan satzungsmäßig zugesicherte Lärmschutzanlage vorzuenthalten oder von dem Nachweis unzumutbarer Störungen abhängig zu machen.

Zwar hat der Einzelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen, weil das Baugesetzbuch keinen allgemeinen Plangewährleistungsanspruch kennt. Das schließt jedoch die Verbindlichkeit nachbarschützender Festsetzungen und die entsprechende Berechtigung betroffener Nachbarn nicht aus.

3. Nützlicher Tipp

Wie laut ist es und ab wann besteht ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz?

Rechnen Sie selbst mit einem Lärmrechner nach: http://www.moeller-meinecke.wim3.de/?show=ulrD.



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